Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Die andern Ambtleute, die nicht verpfändete Ämter inn haben, sollen bis auf 
Lichtmesse schierist künftig nicht entsetzt werden. Doch Landsberg halben mag 
sich unser Bruder Herzog Wolfgang mit dem Pfleger daselbst seines Abzuges hal- 
ben, wie sich gebührt, vertragen. 
Und ob der ietztgemeldten Schloss und Städte eines oder mehr unser Herzog 
Albrechts Gemahlin ihr Vermächtniss- oder andrer Weise oder darauf ichts ver- 
schrieben wäre, so sollen Wir Herzog Albrecht von gedachter unsrer Gemahlin 
entledigen, und unserm Bruder Herzog Wolfgangen deshalb frey machen. 
Wo dann unser Bruder Herzog Wolfgang einige Pflegen, Aemter oder Zins 
und Gilten selbst erlösen würde, soll ihm gestattet werden, und solches ohne Ver- 
hinderung nachfolgen und zustehen. ‚ 
Ihm soll auch dabey folgen und zustehen aller Wildbann in den obgenannten 
Herrschaften und Gerichten, und der Wildbann so ihm vorher verschrieben ist, in 
den vergangenen Verträgen. 
Dazu soll unserm Bruder Wolfgangen sein Lebenlang von Uns Herzog Al- 
brechten oder unserm regierenden Sohne oder Erben jährlich ohne alle Verhin- 
derung folgen und gegeben werden zwölf tausend Gulden rheinisch. Doch sollen 
an solcher Summa abgezogen werden, was die obgenannten Städte und Schloss 
mit ihren Zugehören jährlicher Rent und Gilt ertragen; wie dann die vormalen 
auf unser Herzog Albrechts und weyland unsers Vettern Herzog Georgens Kästen 
und Rentmeisterämter gegangen, verrechnet, und von Uns und ihm selbst einge- 
nommen sind, zu taxiren als sich gebührt. Ausgenommen die Schloss Hegnenberg 
und Greifenberg. Und solche Überantwortung Bezahlung von Hand soll jährlich 
beschehen halb zu Lichtmess und halb Jacobi. 
Es sollen auch unserm Bruder Herzog Wolfgangen zustehen und er zu ver- 
leihen haben alle geistliche Lehen, auch alle weltliche Beutellehen in den Gerich- 
ten und Herrschaften obgenannt, so ihm eingeantwortet werden. 
Es ist auch bethaidingt, nachdem unser Bruder Herzog Wolfgang Uns Herzog 
Albrechten und unserm ältesten Sohn obgesetzter Meynung das Herzogthum Obern- 
und Niedernbaiern als regierenden Fürsten abgetretten, zugestellt und eingegeben 
hat, sollen Wir und nach Uns unser regierender Sohn oder Erb solch Fürsten- 
thum vom heiligen Reiche zu Lehen empfangen und tragen; auch dass wie an- 
dere Fürsten des Reiches ohne unser, Herzog Wolfgangs, Entgeldniss und Kosten 
verdienen. 
Unser Bruder Herzog Wolfgang soll auch ohne sonderer Verwilligung unser, 
Herzog Albrechts, oder unsers regierenden Sohnes oder Erben von den 
Städten Schlossen und Gütern nichts versetzen, verkaufen noch verkümmern. Aber 
zu seiner Seelenheil soll er viertausend Gulden rheinisch, oder so viel Gilt, als die 
Summa Geldes ertragen mag, zu verschaffen und zu vermachen Macht und Gewalt 
haben. Doch dass Wir Herzog Albrecht oder unser regierender Erbe jährlich die- 
selben Gilten oder Stuck wiederum einen Gulden mit zwanzig abzulösen und wie- 
der zu dem Herzogthum zu bringen, Macht haben. 
Auch mag unser Bruder Herzog Wolfgang die Aemter, so er Laut dieses 
Vertrages inn hat, seinen Dienern und Verwandten wohl verschreiben, ihr Leben- 
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