Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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lang; «och, wo sie nicht geschickt, auch Uns, oder nach Uns unserm regierenden 
Erben nicht gefällig wären, so sollen Wir und unser regierender Erbe Macht ha- 
ben, die nach Unsers Bruders Tode von den Aemtern zu entsetzen. Doch dass er 
die Pflegen und Amt zu Schongau, Landsberg, Paal, Weilheim, Mehring, Fridberg 
und Aichach über sein, unsers Bruders, Lebenlang niemanden verschreibe. 
Und als nämlich bethaidiget und bewilliget ist, dass unser Herzogthum zu 
Baiern füran ungetheilt seyn und bleiben soll; wo sich dann aus der Nothdurft 
begeben würde, dass Wir Herzog Albrecht oder unser nachfolgender regierender 
Sohn oder Erbe eine gemeine Landschaft erfordern würden, so sollen und ınögen 
Wir oder unser gemeldter Sohn oder Erbe alsdann die Unterthanen, unserm Bru- 
der Herzog Wolfgangen unterworfen, so in eine Landschaft gehören, wie andre 
Landsessen zu fordern haben, dieselben sollen auch in einer Landschaft mit samt 
andern rathen und helfen zu gemeinem Nutzen Uns und dein Lande, wie alsdann 
betrachtet und beschlossen wird, ungefährlich; auch in Kriegen und Befriedung des 
Landes tlıun, wie andere. Doch dass solches unserm Bruder Herzog Wolfgangen 
an allen seinen Obrigkeiten in andre \Veg unvergriffen und unschädlich sey. 
Wir Herzog Albrecht, und nach Uns unser regierender Sohn oder Erbe 
sollen und wollen den Landrichtern, so Uns durch unsern Bruder Herzog Wolf- 
gaugen zugeschickt und präsentirt werden, den Bann über das Blut zu richten, so 
oft das geschieht, ohne alle Ein- und Widerrede verleihen, und ihm darinn, auch 
in den Appellationen und Hofgedingen, so von den niedern Gerichten für unsers 
Bruders Hofgericht geappellirt und gedingt werden keine Verhinderung oder Ein- 
trag thun; ohne Gefährde. Doch so soll unser Bruder Herzog Wolfgang sein Hof- 
gericht ordentlich mit Hofmeister, Kanzler und Räthen besetzen, wie sich seinen 
Unterthanen und dem Rechten zu Gut und Förderung zu thun gebührt. 
Unser Bruder Herzog Wolfgang soll auch ohne Verwilligung unser, Herzog 
Albrechts, oder unsers regierenden Sohnes oder Erben, aus den obgenannten Schlos-. 
sen und Städten keinen Krieg fürnehmen oder jemanden zu thun gestatten. Auch 
niemand darinn enthalten, der Land und Leuten zu Schaden käme; und bey den 
seynen mit Ernst darob seyn, dass sie niemand wider Recht und Billigkeit verge- 
wältigen oder beschweren, sondern dieselben Schloss und Städte und die Untertha- 
nen derselben zu Rettung und Handhabung Land und Leut in Laut des königlichen 
Landfriedens beschützen und beschirmen, als er zu thun schuldig ist. 
Wie aber und welcher Gestalt und Maass Wir Herzog Albrecht, oder nach 
Uns, unser regierender Sohn oder Erbe als regierende Fürsten sollen und mögen 
kriegen, soll beschehen, wie Wir Uns und eine gemeine Landschaft dessen mitein- 
ander vertragen. 
Und nachdem Wir Herzog Albrecht noch etliche Jahre dem schwäbischen 
Bunde verwandt, wo dann Wir oder unser regierender Sohn oder Erbe zu Hilfe 
desselben Bundes der Schloss und Städte auch’ der Unterthanen obgenannt zu Ver- 
friedung der Strassen auch Land und Leute und zu Kriegen zu gebrauchen noth-. 
dürftig würden, so soll Uns die Oefnung und Hilfe derselben Schloss und Städte 
durch unsern Bruder Herzog Wolfgangen zu solchem gestattet, und nicht vorge- 
halten werden. Doch dass diejenigen, so in die Städte und Schlosse von Uns Her-
	        
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