Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Wie dann Andertens: Der beeden Häusser Succession wegen auf 
einsteus Abgang (den der Allmächtige Gott bis ans Ende der Welt gütigst ab- 
wenden wolle) als von einem gemeinsamen Stamm-Vatter, Weyland Her- 
zogen Ludwig aus Bayern, Pfalz-Grafen bey Rhein, herstammenden 
Linien, und beederseitigen Proximis agnatis durch die Rechte albe- 
reits vorgesehen ist, von beederseits Unserer Hochlöblichen V'orfahrer, hingegen 
wegen derer Landvertheilung, gemeinsamen Hülfe und Beystand im Fall Beleidi- 
gung, dann auch beständiger Freundschaft und reciprocirlichen Wohlwollens halber, 
sondern Verträge, benanntlich Ao. 1490 und 1524 und lezthin Ao. 1673, errichtet 
worden; So sollen diese Verträge hiermit erneuert seyn, als selbigen in dem Oss- 
nabrückischen und Münsterischen Friedens-Instrument in seinen Artikuln nichts 
derogirt worden ist, bei welchen es ausser vor verstandenen bereits beygelegten 
Vicariats- Puncten sein unveränderliches Verbleiben haben; iminassen was die in 
erst angezogenen beeden ältern Verträgen, gegen einander verglichene würkliche 
Hülfe betrifft, hievon im nachstehendeu sechsten Artikel mehrers erläutert wer- 
den solle. 
Gleichwie aber Drittens: Wir gesamte in diesem Hauss Unions-Tractat be- 
griffene Paciscenten, als gemeldet,'von einem Stamm-Vatter herkommen, 
mithin billig ist, fördershin Unsere beede Hochlöbliche Häusser für 
eins zu halten, und anzusehen haben ‚| also solle auch fördershin und zu ewiger 
Zeit eines Haus Angelegenheit und Interesse genommen und geachtet werden, sol- 
chermassen, dass Wir Uns insgesamt, und jeder insonders bey Unseren Fürstlichen 
Ehren und Worten auf das kräftigste verbunden: vom Schluss dieser Tractaten an, 
künftig fördershin, und allzeit gezen einander, Uns unzertrennlich, beständig und 
getreulich zu vernehmen, sagen darüber zu, und versprechen, in aller Vorfallenheit 
beeder Unserer Häusser Ehre, Hoheit, Interesse und gerechten Vortheil zu beför- 
dern, Uns und einen jeden Unseres Hausses, und davon absteigender Fürstl. Linien 
und Tractats-Mit-Interessenten und Blutsverwandten, bey dessen und dermahligen 
landen und Besitz (in soweit selbiger wegen seiner Zeit etwann ein Rückfall aus- 
gedungen ist, oder dieser bey Geistlichen Würden von selbst sich ergiebet) dann 
Unsere und Ihrer habend oder zukommende Gerechtsame, auf das ver- 
bindlichste fest zu hdten, und mit einmüthigem Einverstehen, Rath und thätlicher 
Beyhülfe unabweig@lichen wieder jene, so solchen Besitz anfechten, zu schützen; 
welcher werkthätliöier und unzertrennlicher Beystand allerförderst auch dahin 
deutlichen erkläret und vermeinet ist, dass, wann es um eines Hausses habende 
oder noch zukommende Jura, Sprüche und gerechte Anforderungen um Ho- 
heiten, Praeeminenzien, oder Landereyen zu thun, zu derselben Beybehalt oder 
Ausführung, folglichen Beyschaffung dessen, was in deme gebühret, ein Hauss dem 
andern, und neben diesen alle Tractats - Mit- Interessenten angeregter massen, mit 
Rath und That nach allen Kräften, vermöge dieser neuen Verbindnüss beyzustehen 
verbunden, und gehalten seyn. Zu solchem Ende dann 
Viertens: Wir insgesamt Uns ferners verglichen, dass Wir auf Reichs- und 
Crayss-Tägen, nicht weniger bey anderen öffentlichen Conventen, und gestaltsame 
der Vorfallenheiten, sonderbar in Sachen, welche beede Häusser und Tractats-Mit-
	        
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