guste von Holstein- Gottorp. Ihre Ehestiftung von 1648 ist deshalb merkwärdig,
weil darin bereits auf die Einführung des Erstgeburtsrechts Rücksicht ge-
nommen wurde!). Allein Johann starb 1667, ohne die Sache durch ein Testament
in Richtigkeit gebracht zu haben, mit Hinterlassung von vier unmündigen Prinzen.
Nach Massgabe der Eheberedung des Fürsten Johann mit seiner Gemahlin von
1648 wurde, sobald der älteste Sohn Carl Wilhelm grossjährig geworden war, die
Priinogeniturangelegenheit wieder vorgenommen und im Jahre 1676 ein Vergleich
zu Stande gebracht ?).
Kraft dieses Vergleiches räumten die drei jüngsten Brüder dem ältesten zwar
das jus primogeniturae ein, behielten sich aber vor, dass alle Ausfertigungen in
gemeinsamem Namen erlassen werden (indem der Erstgeborne nur „vigore perpetuae
commissionis“ die Regierung führe) und dass neue Anfälle nicht dem Erstgebornen
allein zu Gute kommen, sondern getheilt werden sollten. Auch sollten die
Nachgebornen des Seniorats fühig sein. Die Abfindung der Nachgebornen sollte zu-
nächst in baarem Gelde stattfinden, ihnen jedoch im Falle ihrer Vermäblung ein
Amt zur Residenz eingeräumt werden. Durch einen zweiten Recess vom 9. Juni
wurden auch Jever und die oldenburgischen Erbgüter der zerbstischen Primogeni-
tur einverleibt und dem Mannsstamm nach der Linealsuccession zuerkannt.
Der Primogeniturvertrag vom 9. April 1676 wurde zwar vom Kaiser confir-
mirt, nachher aber vielfach angefochten und darüber gestritten, ob er nicht mehr
eine Gemeinschaft als ein wirkliches Primogeniturrecht enthalte?).
Carl Wilhelm übernahm nach dem obenerwähnten Vertrage von 1676 allein
die Regierung und vererbte sie auf seinen Sohn, Johann August, welcher 1742
kinderlos starb. Damit erlosch die erstgeborne zerbstische Linie Carl Wilhelms
und es succedirte nun die s. g. dornburgische Linie, welche von Johann Lud-
wig. dem jüngsten Sobne Johanns, abstammte. Dieser war vermählt mit Eleonore
von Zeutsch; er erwirkte ein kaiserliches Decret vom 7. Januar 1698, wodurch
die Kinder aus dieser Ehe für rechtmüssige Prinzen und Prinzessinnen des Hauses
Anhalt erklärt wurden ®).
Nach dem Aussterben der erstgeborenen Linie kamen die beiden noch leben-
den Söhne Johann Ludwigs, Jobann Ludwig II. und Christian August, zur Re-
gierung im zerbstischen Landestheil; trotz der eingeführten Primogenitur regierten
beide gemeinsam, was wohl auf einer besonderen Verabredung beruhte, indem
der Erstgeborne seinen Bruder zum Mitregenten annahm). Der Erstgeborne
1) Ueber die Einführung der Primogenitur siehe Hermann Schulze a. a. 0. S. 435.
2) Fürsibrüderlicher Erbvergleich Herrn Carl Wilhelms, Herrn Anton Güntherse, Herrn
Johenn Adoifs und Herrn Johann J.udwigs, allerseits Fürsten zu Anhalt-Zerbst, vom 9. April
1676, Lünig a. a. 0. S. 260 und Lenza. a. ©. S. 929.
3) Moser, Staatsrecht XIHN S. 115 —120, wo das Gutachten der Jenenser über diese
Frage im Auszuge mitgetheilt wir. Herm n Sch ulzeaa.
4) Die staats- und fürstenrechtliche Seite, dieser. Ehe ist beleuchtet von Pütter in seinen
Missheirathen S. 166 fl. Das kaiserlicho Decret sieht bei Lünig part. spec. cont. 2 (Bd. 11)
suppl. lose 92 und bei Lenz S.
er, Staatsrecht Bd. xl sieht darin, dass es mit der Primogenitur in dieser Linie
noch nicht so ausgemacht war, und erklärt sich ein solches Abweichen von der Primogenitur da-
durch, dass nach dem Vergleiche von 1676 zwar unter den Linien selbst das Primogenilurrecht