Metadata: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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sie als samentliche erbverbrüderte Bluts- Verwandten an jenen vorbenannten son- 
derbaren Verträgen, auch überhaupt modo reciproco gemeinschaftlichen Antheil 
nehmen und durch den zu Cölln Av. 1505 wegen dem Testament und Erbschaft 
des Herzog Georgens in Nieder-Bayern erfolgt Königlichen Spruch die altvätter- 
liche Stammgüter mit den neuern Acquisitis also untermischt und miteinander ver- 
einigt worden, dass dieser Unterscheid von selbsten hinweck gefallen, und dadurch 
abgethan worden ist, imgleichen, da mehrınalen samentliche Asmaten bald darauf 
zu Nürnberg, den 15. Merz 1524 in die bekannte Hauss-Union und Erbeinung zu- 
sarnmen getretten, und neben dem Parviischen Vertrag absonderlich denjenigen 
Theil- und Erbeinungs-Brief, welchen die Herzoge in Bayern Ao. 1392 am Frih- 
tag vor St. Catharein unter sich geschlossen und in dieser Art der deutlichste ist, 
gemeinschaftlich zum Grund und allseitiger Verbindlichkeit angenommen, auch sich 
alle diese zusammen getragene Erbeinungs-Pacta der Eineuerung Willen, durch 
mehrfache Vidimus versichern lassen, also nehmen Wir hierinnfalls gar keinen An- 
standt, diese Unsere gemeinschaftliche Erbeinungs-Verbindlichkeit nicht nur bis auf 
gedachte Zeiten und samentliche bis dahin mit Unsern übrigen Stammvätterlichen 
Gütern vereinigte Acquisita zu erstrecken, sondern, nachdeme sowol die Pfälzgra- 
fen in den Jahren 1545, 1551 und 1557 mit ihren besondern Pactis successoriis 
auf die vorige Art fürgefahren, als auch Hertzog Albrecht V in Bayern während 
denen obverstandener massen mit ihnen Ao. 1552 und 1563 gepflogener Unter- 
handlungen auf eine durchgehends gemeinschaftliche Erbeinungs - Erneuerung, ohne 
alle Widerrede und Ausnahın verstanden gewesen, und von diesen Jahren an noch 
weiters, und zwar ab Seiten Bayern bis Ao. 1578. da nemlichen Herzog Albrecht V. 
kurz vor seinem Ende die von Kayser Ferdinand I. bestättigte Primogenitur und 
Fidei Commiss-Constitution zurück gelassen und auf Seiten Pfalz bis auf das Jahr 
1568. allwo Pfalzgraf Wolfgang als der gemeinsame Stamm -Vatter aller heunt zu 
Tag lebenden Pfalzgraffen bey Rhein unter seinen Kindern mit lezter Willens-Ver- 
ordnung, disponirt hat, zu erweitern, so dass die bis Jahin in beeden Häussern 
erworbene Lande, Herrschaften und Besitzungen mit den Bonis avitis ohne Aus- 
nabm consolidiret, und unter der nemlichen Erbeinungs- Verbindlichkeit in stetter 
Beobachtung des Weegs und Lineal-Ordnung der Primogenitur unwiderrufen be- 
griffen seyn sollen, als wann sie wirklichen in dem Paviischen Vertrag mit Nahmen 
benahmset wären: Hieraus folgt 
4° Dass die Weibliche Descendenz hierauf in solang keinen Zuspruch haben 
könne, als ein Männlicher Sprossen durch Gottes Gnad von beiden Häussern im 
Leben ist, und dass deren Allodial-Erben Regress-Sprüche sich nur auf die von 
ein oder anderer Seite hinterlassende Mobilar - Verlassenschafft erstrecke, und die- 
ses bey jedmaliger Erlöschung des Mannsstammes jener Linie, aus welcher selbe 
entsprossen seynd. 
5'° Wir haben Uns imgleichen wegen denen sonderbaren Reichslehen, so Wir 
neben Unsern übrigen Landen besitzen und vom Römischen Reich sonderbar zu 
Lehen empfangen, insoweit unterredet und verglichen, dass auch dieselbe in die- 
sem Pacto mutuae Successionis eingeschlossen und ohne Unterschied darunter ver- 
Standen seyn sollen, obschon etwa primus Acquirens diggenfängliche Investitur-
	        
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