Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mörs, Marquis zu Bergen Opzoom, Graf zu 
Veldenz, Sponheim, der Mark und Ravensperg, Herr zu Ravenstein u.s.w. Ur- 
kunden und bekennen, dass Wir in dem Vorhaben die zwischen Unsern beeden 
Stammhäussern Blutsverwandtschaftlich obwaltende Erbeinigungs-Rechte, nach Vor- 
schrift und dem Beyspiel Unserer gemeinsamen Voreltern zu erneuern, und die 
vorab schon auf samentliche Stammengenossenschaft bezielte Gemeinschaft, in nach- 
beschriebener Weise näher aufzuklären und mit seinen Erläuterungen zu bestim- 
men, folglichen nach Anweisung des schon voraus im Jahr 1766. zwischen Uns 
beeden als dermaligen Hauptgliederu des gesamten Blutsverwandten Hausses ge- 
schlossenen Tractats von deinselben auf den zweyten noch übrigen Theil zu kom- 
men, samentliche dahin einschlagende auf beeden Seiten vorhandene sowol ge- 
meinschaftliche als einseitige Haussverträge, oder sonderbare Lineal-Pacta, Ver- 
zichten, Testaınenta, und dergleichen Dispositiones, soviel Uns bekannt und in Un- 
sern geheimen Briefs-Gewölbern anzutreffen gewesen, in glaubwirdigen Abschrif- 
ten, gegeneinander ausgewechselt, und nach reifer darüber gepflogener Berathschla- 
gung, Uns nachfolgender Gesäze, Bündnisse und Ordnungen, weiters verglichen, 
vereinigt und auf beständig unwiderrufliches Ende verstanden haben: 
Erstlich: Bestättigen Wir gedachten im Jahre 1766 zu Schwetzingen den 
22ten und Nymphenburg den 5. Septembris geschlossenen Erbeinigungs -Recess 
und Vertrag, wie die Bedingnus Art. 7 solches mit sich bringt, nach seinem völli- 
gen Inhalt in allen und jeden Puncten, wie derselbe geordnet ist, in der nemb- 
lichen Maas und Verbündlichkeit, als wenn er gegenwärtigen Haupt -Recess selb- 
sten würklich einverleibt worden wäre. 
Zweytens: Haben Wir vermög desselben wegen der Erbfolg auf ein, oder des 
‚andern Unsers gemeinsamen Hausscs, Bayerisch- oder Pfälzischer Linie gänzlichen 
Abgang (vor welchen der gütige Gott, beede verwahren wolle) eine gemeinsame 
Erbeinung, und wechselweise Erbverbrüderung, nicht nur auf Unsern Hauptlanden, 
und altvätterlichen Stammgütern, nach dem Zustand, wie sie nach der ersten Ab- 
theilung und nach Inhalt des Paviischen Vertrags, beschaffen gewesen, und an Uns 
kommen seynd, zum Grund genohmen, sondern auch in Rücksicht der verschiede- 
nen, durch Auf- und Abnchmung gedachter Länder unterloffener Veränderungen, 
aus denen allda mit mehrern angeführten Ursachen, auf samentliche Acquisita, bis 
auf die Art. 3 festgesezte Zeit erstrecket, benanntlichen auf Seiten Bayern bis Ao. 
1578. da Herzog Albrecht V die vom Kayser Ferdinand bestättigte Primogenitur, 
und Fidei Commiss Disposition, zurück gelassen, und auf Seiten Pfalz bis Ao. 1568. 
da Pfaltzgraff Wolßyang der Stammvatter aller noch lebender Pfalzgraffen bey 
Rhein unter seinen Kindern mit lezter Willensmeynung disponirt hat. 
So viel nun die von solcher Zeit an, weiter erworbene, und zwar insonderheit 
die Lehenbare Acquisita betrifft; Gleichwie Wir bereits in dem ersten vorläufigen 
Tractat Art. 5. wegen derselben Reunirung, und Incorporirung, mit Unsern altvät- 
terlichen Hauptlanden oder Bayerischen und Pfälzischen Stammgütern nach In- 
halt der goldenen Bull, Kayserlicher Wahl-Capitulation, und übrigen Reichs- 
Constitutionen, die nöthige Vorsehung getroffen, und dergleichen Lehens Acquisita, 
gemeiniglich schon UMkın Kayserlichen Hauptlchen-Briefen einverleibt, oder unter
	        
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