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durch desto inehr empor kommen, und immerwehrend, wo nicht in ferner aufueh-
menden Flor gebracht, doch wenigst in solch vereinbarten Stand erhalten werden
solle, welchenfallss, da das Hauss Bayern oder Pfalz vorabsterben würde, der Lands
Nachfolger insonderheit verbunden wird, die gewöhnliche Residentz zu München,
in den herobern Bayerischen Landen in Unsern gemeinsammen ältesten Stamm-
hauss zu beziehen, und allda persönlich Hof zu halten, auch diese Lande selbsten
zu regieren, vorzüglich aber nach Inhalt der eifrigen Fideicommissarischen Er-
mahnungen des Herzog Albrechts des V. sich zu fügen, mithin keine andere als
die Catholische Religion, selbsten bekennen und in Bayern einzuführen, in Anse-
hung der untern Pfalz am Rhein aber, sofort die weitere Verfügung wegen der
Administration, oder Verwaltung, zum Vortheil der nachgebohrnen Prinzen, die
weder Pistum noch eigene Lande, durch welche das gewöhnliche Apanaze cessiert,
besizen, die vorsorgliche Veranstaltung zu treffen, dass dieselbe einen unter Ihnen
ebenfabls Catholischer Religion in der Absicht zugetheilt werde, damit er desto
füglicher zu einer convenablen Mariage gelangen, und dem besorglichen Abgang
künftig Männlicher Succession desto mehr steuren möge; mit dem weitern Anhang,
dass auch das Apanage oder der Unterhalt deren Nachgebolırnen mit bereits vor-
hin von dem Hauss abgetheilten eigenen Landen nicht versehenen Prinzen nach
Proportion dieses Zuwachses ebenfahls sonderbahr auf dem Fall, wo in jener Ab-
sicht die Verehligung eines solchen Prinzens nach fürstlicher Geburth und Stant
unverständlich entschlossen wurde, vermehrt, und in ein jährlich gewisse Abgabe
eingetheilt, jedoch dasjenige Quantum nicht überschritten werden solle, welches
vorhin in dem abgestorbenen Hauss ungefähr Herkommens war, und auf vorbe-
stinmt sonderbaren Fall jährlich die Summ böchstens von Einmal Hundert Tausend
Gulden nicht übersteiget.
Ingleichen wird auch ausdrücklich bedungen und vorbehalten, dass keinem
Regenten in das Herzogthum Bayern einige protestantische Ministros, Räthe und
Beamten einzuführen, noch in der Pfalzgrafschafft bey Rhein, und derselben ein-
verleibten Herzogthum, Graf- und Herrschaften, die vorgesezte I,andes - Behörden,
als Regierungen, Oberappellation und Hofgericht, auch Ober-Landbeamten, mit an-
dern, als Catholischen wohlqualificirten Subjecten zu besetzen erlaubt seyn; Wo-
hingegen den Reformirten Kirchenrath, Lutherischen Consistorio, und Ehe- auch
hiezu bestellten Ober -Appellations-Gerichte, und Geistliche Güter - Verwaltung, in
ihren hergebrachten Verfass- und Ordnungen der Religions-Declaration gemäss,
weniger der Gewissens-Freyheit der gesamten Landes-Einwohnerschafft, deren in
dem Römischen Reich angenommenen drey Religionen, wie und wo es in gedachter
Pfalzgrafschaft bey Rhein, deren ineorporirten Zubehörungen, auch dem Herzog-
thum Sulzbach hergebracht ist, kein widriger Eintrag geschehen, sondern ein Un-
terthan, wie der andere, bey seinem häusslichen Wesen und Nahrungsstand ruhig
gelassen und gehandhabet werden solle.
Sechsstens: Wie es nun aber bey solch bedingter Erbeinung, mit den künfti-
gen Verzichten in Anschung der ausgesteuerten und unverziehenen Töchtern, auch
mit Uusern Fräulichen Eheleiblichen Nachkommenschaftten zu halten seye, darüber
seindt Wir folgendergestalten übereinsgekommen. .