Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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durch desto inehr empor kommen, und immerwehrend, wo nicht in ferner aufueh- 
menden Flor gebracht, doch wenigst in solch vereinbarten Stand erhalten werden 
solle, welchenfallss, da das Hauss Bayern oder Pfalz vorabsterben würde, der Lands 
Nachfolger insonderheit verbunden wird, die gewöhnliche Residentz zu München, 
in den herobern Bayerischen Landen in Unsern gemeinsammen ältesten Stamm- 
hauss zu beziehen, und allda persönlich Hof zu halten, auch diese Lande selbsten 
zu regieren, vorzüglich aber nach Inhalt der eifrigen Fideicommissarischen Er- 
mahnungen des Herzog Albrechts des V. sich zu fügen, mithin keine andere als 
die Catholische Religion, selbsten bekennen und in Bayern einzuführen, in Anse- 
hung der untern Pfalz am Rhein aber, sofort die weitere Verfügung wegen der 
Administration, oder Verwaltung, zum Vortheil der nachgebohrnen Prinzen, die 
weder Pistum noch eigene Lande, durch welche das gewöhnliche Apanaze cessiert, 
besizen, die vorsorgliche Veranstaltung zu treffen, dass dieselbe einen unter Ihnen 
ebenfabls Catholischer Religion in der Absicht zugetheilt werde, damit er desto 
füglicher zu einer convenablen Mariage gelangen, und dem besorglichen Abgang 
künftig Männlicher Succession desto mehr steuren möge; mit dem weitern Anhang, 
dass auch das Apanage oder der Unterhalt deren Nachgebolırnen mit bereits vor- 
hin von dem Hauss abgetheilten eigenen Landen nicht versehenen Prinzen nach 
Proportion dieses Zuwachses ebenfahls sonderbahr auf dem Fall, wo in jener Ab- 
sicht die Verehligung eines solchen Prinzens nach fürstlicher Geburth und Stant 
unverständlich entschlossen wurde, vermehrt, und in ein jährlich gewisse Abgabe 
eingetheilt, jedoch dasjenige Quantum nicht überschritten werden solle, welches 
vorhin in dem abgestorbenen Hauss ungefähr Herkommens war, und auf vorbe- 
stinmt sonderbaren Fall jährlich die Summ böchstens von Einmal Hundert Tausend 
Gulden nicht übersteiget. 
Ingleichen wird auch ausdrücklich bedungen und vorbehalten, dass keinem 
Regenten in das Herzogthum Bayern einige protestantische Ministros, Räthe und 
Beamten einzuführen, noch in der Pfalzgrafschafft bey Rhein, und derselben ein- 
verleibten Herzogthum, Graf- und Herrschaften, die vorgesezte I,andes - Behörden, 
als Regierungen, Oberappellation und Hofgericht, auch Ober-Landbeamten, mit an- 
dern, als Catholischen wohlqualificirten Subjecten zu besetzen erlaubt seyn; Wo- 
hingegen den Reformirten Kirchenrath, Lutherischen Consistorio, und Ehe- auch 
hiezu bestellten Ober -Appellations-Gerichte, und Geistliche Güter - Verwaltung, in 
ihren hergebrachten Verfass- und Ordnungen der Religions-Declaration gemäss, 
weniger der Gewissens-Freyheit der gesamten Landes-Einwohnerschafft, deren in 
dem Römischen Reich angenommenen drey Religionen, wie und wo es in gedachter 
Pfalzgrafschaft bey Rhein, deren ineorporirten Zubehörungen, auch dem Herzog- 
thum Sulzbach hergebracht ist, kein widriger Eintrag geschehen, sondern ein Un- 
terthan, wie der andere, bey seinem häusslichen Wesen und Nahrungsstand ruhig 
gelassen und gehandhabet werden solle. 
Sechsstens: Wie es nun aber bey solch bedingter Erbeinung, mit den künfti- 
gen Verzichten in Anschung der ausgesteuerten und unverziehenen Töchtern, auch 
mit Uusern Fräulichen Eheleiblichen Nachkommenschaftten zu halten seye, darüber 
seindt Wir folgendergestalten übereinsgekommen. .
	        
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