Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Zuförderst lassen Wir es bey demjenigen bewenden, was wegen Ihrer Versor- 
gung, Heuratlıguth und Aussteuerung, oder so lang sie unverheurathet bleiben, we- 
gen ihren Fürstlichen Unterhalt in jedem Hauss Herkommens und bisher beobach- 
tet worden ist, welches jedoch bey zuwachsenden Landen mit einer proportionirten 
Vermehrung wie bey dem Apanage zu verstehen ist, und im übrigen jedem Lan- 
des-Nachfolger seibsten oblieget, die unverheurathete Prinzessinen wie seine eigene 
Töchter zu berathen. 
Siebentens: Hingegen sollen die Verzichten der künftig auszusteuren kom- 
menden Prinzessinen zum Besten des Manns-Stammes Unseres gesammten Hausses 
ausdrücklich und deutlich eingerichtet, und zwar soviel Land und Leute sowol des 
Herzogthums Bayern, als der Pfalzgrafschaft bey Rhein, samt allen damit verein- 
bahrten jezt und künftigen Acquisiten, und Zugehörungen betrifft, in denenselben 
ausdrücklich die vorzügliche Successions- Abwechselung für das gesamte Hauss ins- 
gemein vorbehalten, in Ansehung der Paarschaften und Mobilien aber nur zum Be- 
sten der Türstlichen Brüdern und Mannlichen Agnatschaft in jeder sonderbaren 
Ab- oder Aftergetheilten Neben-Linie eingeschrenkt, und dergleichen Verzicht in 
ein wie dem andern Hauss pro lege praginatica, unveränderlich beybehalten, sofort, 
wann schon kein feyerlicher Actus hierüber ergehen würde oder könnte, gleichwohl 
die Töchter und Prinzessinnen insgesamt in Unsern Häussern schon ipso facto für 
würklichen also verziehen geachtet werden. 
Achtens: Wir verstehen also unter dem Allodio, so auf gänzlichen Abgang 
des Männlichen Stammes von ein oder dem andern Hauss denen Allodial- Erben, 
vordem in denen ledigen Landen succedirenden Agnaten, vermög der in den Ver- 
zichten vorbehaltenen Regress-Sprüchen, und Anwartschaft zufallen solle, nichts 
anders, wie Wir bereits in dein vorigen Tractat Art. 4. zu erkennen gegeben ha- 
ben, als die würklich vorhandene Mobilar - Verlassenschaft. ausser dem Geschütz, 
Munition, und was sonsten zur Landeswehr gehörig ist, soviel nelmlichen über 
Abzug der denen Landen und succedirenden Agnaten nicht zuzumuthen seyenden 
fürstlichen Privat-Schulden, die entweder zu Anschaffung derley Mobiliarschafft 
contrahirt worden, oder sonsten des Landes Nutzen und Notwendigkeit nicht be- 
treffe" an baarem Geld, Kleinodien, Silbergeschmeid, und andern Fahrnissen, übrig 
verbleiben wird, jedoch mit der Bescheidenheit, dass jeden 'Theil die weitere Be- 
stimmung durch selbstbelicbige Particular-Dispositionen vorbehalten seyn solle, was 
zur Nothdurft oder Zierde deren Residenzien, oder Fürstlichen Lust-Schlössern un- 
verrückt verbleiben müsse, oder sonsten ad usum publicum, zu Fortpflanzung der 
Künsten und Wissenschaften gehörig und notliwendig ist. 
Neuntens: Damit aber gedachte Allodial-Erben sich auf Seiten Bayern so we- 
nie, als auf Seiten Pfalz mit Fug beklagen mögen, dass Ihnen durch vorverstan- 
dene Verzichten auf samentliche Immobilia etwas entzogen würde, was ihnen Un- 
sere Voreltern zugedacht oder denenselben sonsten von Rechts wegen gebühren 
könnte; So haben Wir in einer Seits zwischen obigen Ab- und Gegenberechnun- 
gen, eine beyläuftige Ausgleichung zu treffen, und anderseits als Oberste Vorste- 
here, des Uns vorzüglich am Herzen liegenden gemeinen Wesens auf gänzlichen 
Abgang des Manns-Stammens in ein oder dem andern Hauss folgendes Tempera-
	        
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