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ment und Vermittlung zielsetzlich getroffen, nemlichen dass auf solchen Fall über
die gewöhnliche Aussteurung und ihnen mit vorberührten Vorbehalt zugedachte
Mobilier-Verlassenschaft, und zwar auf Seiten Pfalz, wann der Tüchter oder Schwe-
stern eine, zwey, drey oder viere sind, jeder 125/m Reichsthir. wo aber derselben
mehr sind, für alle insgesamt 500/m Reichsthaler, und auf Seiten Bayern, wann
der Töchter oder Schwestern nur zwey sind, jeder 250/m. Rtlılr., wann derselben
aber mehr sind, für samentliche 650/m Rthlr., noch sonderbahr als eine Abferti-
gung von allen unbeweglichen Gütern bezahlet wurden, und sobald der Landes-
Nachfolger genugsame Versicherung wegen den bestimmten Zahlungsfristen geleistet
haben wird, von all weiterer Ansprache, auf Eigen oder Lehen abstehen, und
gänzlich hindan gerichtet seyn sollen. Wir versehen Uns, dass dieser Verordnung
desto unverbrüchiger nachgelebt werde, weilen dieselbe das eintzige Entscheidungs-
Mittel ist, welcher sowol in dem Hauss Bayern schon Ao. 1340. bey Erledigung
des Landes in Niederbayern, als auch in dem Hauss Pfalz bey Gelegenheit des
Orleanischen Successions-Streits, durch den Päbstlichen den 2ten Febr. 1702. pu-
blieirten super Arbitral-Spruch nach allen vergebens darwider versuchten Landes
verderblichen Unruhen am Ende doch vorhanden genommen und in mehr andern
Fürstlichen Häussern also beobachtet worden ist: zumalen keinem Staat zugemu-
thet werden mag, wegen dem Verlust dessen angebohrnen Landsfürsten, so allein
in den Händen des göttlichen Verhängnisses stehet, bey den Nachfolgern vun glei-
chem Geblüt und Stammen sich von dem in mehr hundert Jahren, gemeiniglich
durch dessen Mittel und Kräfte erworbenen Wachsthum entsezet oder derentwegen
in Krieg und Unruhe verwickelt zu sehen.
Zehentens: Wir sollen und wollen Uns Jdahero auf obbestimmten Fall, wann
Uns in Unsern Lebzeiten, oder Unsere Herren Vettern Lbden Lbden, die (Göttliche
Vorsehung auf einer, oder der andern Seiten von der Hoffnung ehelich gewärtiger
Männlicher Leibeserben, Menschlicher Ordnung nach entfernen würde, nichts ınehr
angelegen seyn lassen, als nach der allda geäusserten Absicht, un samentliche un-
bewegliche Güter mit und bey Unsern altvätterlichen Stammgütern ungetrennt zu
erhalten, die ganze Sache mit denenjenigen Prinzessinen, welche in dem Platz der
nächstgesiepten Allodial-Erben eintretten, auf vorgemelte oder was inmer für
thunliche Weege ohne Verschreib- und Zertrümmerung unbeweglicher Güter selb-
sten, noch mittels Bestiminung und allenfallsigen Vermehrung des Pausch Quanti
zu schlichten und durch einen sonderbaren Tractat in allseitige Einverständniss zu
bringen, und hiezu ein Theil dem andern auf alle Art und Weiss verhülflich zu
seyn: Würden aber wider Verhoffen dieselbe sich solcher schiedlichen Vermittelung
waigern, und nicht dazu bewegen, sondern alles auf den ledigen, und leydigen Fall
selbsten ankommen lassen, oder Unsere Fräuliche Allodial- Nachkommenschaft der
obbestimmten Verordnung und vorgeschriebenen Verzicht, gerichtlich oder ausser-
gerichtlich, sonderbar mit thätiger Hand, oder dergleichen Anschlägen selbst oder
durch fremde Beyhülf widerstreben, und Unsere zur Ruhe und Frieden abzielende
Landesvätterliche Absicht zu zernichten trachten, auf solch unerwarteten Fall solle
weder ein noch dem andern Theil an denen in gegenwärtigem Tractat, Ihnen zu
guten bestimmten Vortheilen, und von seiner Erbschafft, so sie bey nicht vorhan-