Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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ment und Vermittlung zielsetzlich getroffen, nemlichen dass auf solchen Fall über 
die gewöhnliche Aussteurung und ihnen mit vorberührten Vorbehalt zugedachte 
Mobilier-Verlassenschaft, und zwar auf Seiten Pfalz, wann der Tüchter oder Schwe- 
stern eine, zwey, drey oder viere sind, jeder 125/m Reichsthir. wo aber derselben 
mehr sind, für alle insgesamt 500/m Reichsthaler, und auf Seiten Bayern, wann 
der Töchter oder Schwestern nur zwey sind, jeder 250/m. Rtlılr., wann derselben 
aber mehr sind, für samentliche 650/m Rthlr., noch sonderbahr als eine Abferti- 
gung von allen unbeweglichen Gütern bezahlet wurden, und sobald der Landes- 
Nachfolger genugsame Versicherung wegen den bestimmten Zahlungsfristen geleistet 
haben wird, von all weiterer Ansprache, auf Eigen oder Lehen abstehen, und 
gänzlich hindan gerichtet seyn sollen. Wir versehen Uns, dass dieser Verordnung 
desto unverbrüchiger nachgelebt werde, weilen dieselbe das eintzige Entscheidungs- 
Mittel ist, welcher sowol in dem Hauss Bayern schon Ao. 1340. bey Erledigung 
des Landes in Niederbayern, als auch in dem Hauss Pfalz bey Gelegenheit des 
Orleanischen Successions-Streits, durch den Päbstlichen den 2ten Febr. 1702. pu- 
blieirten super Arbitral-Spruch nach allen vergebens darwider versuchten Landes 
verderblichen Unruhen am Ende doch vorhanden genommen und in mehr andern 
Fürstlichen Häussern also beobachtet worden ist: zumalen keinem Staat zugemu- 
thet werden mag, wegen dem Verlust dessen angebohrnen Landsfürsten, so allein 
in den Händen des göttlichen Verhängnisses stehet, bey den Nachfolgern vun glei- 
chem Geblüt und Stammen sich von dem in mehr hundert Jahren, gemeiniglich 
durch dessen Mittel und Kräfte erworbenen Wachsthum entsezet oder derentwegen 
in Krieg und Unruhe verwickelt zu sehen. 
Zehentens: Wir sollen und wollen Uns Jdahero auf obbestimmten Fall, wann 
Uns in Unsern Lebzeiten, oder Unsere Herren Vettern Lbden Lbden, die (Göttliche 
Vorsehung auf einer, oder der andern Seiten von der Hoffnung ehelich gewärtiger 
Männlicher Leibeserben, Menschlicher Ordnung nach entfernen würde, nichts ınehr 
angelegen seyn lassen, als nach der allda geäusserten Absicht, un samentliche un- 
bewegliche Güter mit und bey Unsern altvätterlichen Stammgütern ungetrennt zu 
erhalten, die ganze Sache mit denenjenigen Prinzessinen, welche in dem Platz der 
nächstgesiepten Allodial-Erben eintretten, auf vorgemelte oder was inmer für 
thunliche Weege ohne Verschreib- und Zertrümmerung unbeweglicher Güter selb- 
sten, noch mittels Bestiminung und allenfallsigen Vermehrung des Pausch Quanti 
zu schlichten und durch einen sonderbaren Tractat in allseitige Einverständniss zu 
bringen, und hiezu ein Theil dem andern auf alle Art und Weiss verhülflich zu 
seyn: Würden aber wider Verhoffen dieselbe sich solcher schiedlichen Vermittelung 
waigern, und nicht dazu bewegen, sondern alles auf den ledigen, und leydigen Fall 
selbsten ankommen lassen, oder Unsere Fräuliche Allodial- Nachkommenschaft der 
obbestimmten Verordnung und vorgeschriebenen Verzicht, gerichtlich oder ausser- 
gerichtlich, sonderbar mit thätiger Hand, oder dergleichen Anschlägen selbst oder 
durch fremde Beyhülf widerstreben, und Unsere zur Ruhe und Frieden abzielende 
Landesvätterliche Absicht zu zernichten trachten, auf solch unerwarteten Fall solle 
weder ein noch dem andern Theil an denen in gegenwärtigem Tractat, Ihnen zu 
guten bestimmten Vortheilen, und von seiner Erbschafft, so sie bey nicht vorhan-
	        
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