Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

298. 
Sechzehendens: Iın Fall eine ausgesteuret Fürstliche Prinzessin in ihren nach 
der Hand erfolgten Wittib-Stand aus erheblichen Ursachen in ihr Vatterland um 
ihre übrige Lebenstäge allda zu zubringen, zurückkehren wollte: Da versichet man 
sich beederseits zu jedem Landes-Nachfolger, dass ihnen solches nicht abgeschla- 
gen, noch erschweret, sondern mit Fürstlicher Wohnung und dergleichen geneigten 
Willen, wie den übrigen Frauen Wittiben in solcher Maas begegnet werden solle, 
und wolle, als wenn es um eigene Töchter zu thun wäre. 
Da Wir nun auf solche Weiss nach Abgang ein oder des andern Hausses, 
Unsern Landen und Leuten, und der Aufrechthaltung Unseres gemeinsamen Ge- 
schlechts, in den nothwendigsten Dingen vorgesehen zu seyn glauben; Also sollen 
und wollen Wir nicht nur selbsten, bey dieser Erbeinungs- Erneuerung lebensläng- 
lich verbleiben, sondern derselben, als einem unwiderruflichen pragmati- 
schen Haussgesätze unverbrüchlich nachleben, Unsere samtliche Erben und 
Nachkommen, auf das Ilöchste ermahnet haben, dergestalten, dass dieselbe hiervon 
abzugehen weder Fug noch Macht haben, sondern hinwiederum verbunden seyn 
sollen, dasselbe in beständiger Würkung und Verbindlichkeit zu erhalten, und dar- 
durch die gemeinsame Haussrechte, nach dem Beyspiel Unserer Voreltern desto 
mehr zu festigen. 
Im Fall sich aber hierinfahls einiger Zweifel oder Missverstandt zutragen, 
oder in gewissen Nebendingen eine Änderung und weitere Erläuterung nöthig seyn 
würde; So soll ein Theil allein ohne Vorwissen und Einwilligungen des andern 
nichts vorzunebmen befugt, sondern dergleichen einseitige Handlung nichtig, und 
kraftlos seyn, mithin die Sache gemeinschaftlich, oder wo man sich nicht kürzlich 
in Güte mit einander verstehen könnte, durch gleiche Zusätze und Schiedrichtere 
von solchen Landsleuten ausgetragen werden, welche einen wie den andern Theil 
unbedenklich seynt. 
Über welch gegenwärtigen, für Uns, Unsere Erben und Nachkommen, sanıent- 
lichen Heızogen in Baiern und Pfalzgrafen bey Rhein, die da vermög der gemein- 
schaftlichen Abkunft von einem Stammvatter, unter gleichen Schild, Nabmen und 
Stammen, mit beständiger Bluts- Verwandschafft in ein Hauss zusammen gehören, 
abgeschlossenen Haupt-'Tractat dann mehrmahlen zwey gleichlautende Originalia 
verfasset, und ınit eigenhändiger Namens Unterschrift, wissend- und wohlbedächt- 
lich unter Chur- und Fürstlichen Worten und Ehren an Eydes Statt bekräftiget, 
auch beyderseitige Unsere hohe Insiegel daran gelegt worden. So geschehen Mün- 
chen den 26ten Febr. 1771. 
Maximillan Joseph Churfürst. Carl Theodor Churfürst. 
Alojsius Fr. v. Iireitmayr. Vdt. B. D. Zeutwitz. 
Jos. Euch. v. Obermayr. Johann Georg Anton v. Stengel.
	        
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