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Sechzehendens: Iın Fall eine ausgesteuret Fürstliche Prinzessin in ihren nach
der Hand erfolgten Wittib-Stand aus erheblichen Ursachen in ihr Vatterland um
ihre übrige Lebenstäge allda zu zubringen, zurückkehren wollte: Da versichet man
sich beederseits zu jedem Landes-Nachfolger, dass ihnen solches nicht abgeschla-
gen, noch erschweret, sondern mit Fürstlicher Wohnung und dergleichen geneigten
Willen, wie den übrigen Frauen Wittiben in solcher Maas begegnet werden solle,
und wolle, als wenn es um eigene Töchter zu thun wäre.
Da Wir nun auf solche Weiss nach Abgang ein oder des andern Hausses,
Unsern Landen und Leuten, und der Aufrechthaltung Unseres gemeinsamen Ge-
schlechts, in den nothwendigsten Dingen vorgesehen zu seyn glauben; Also sollen
und wollen Wir nicht nur selbsten, bey dieser Erbeinungs- Erneuerung lebensläng-
lich verbleiben, sondern derselben, als einem unwiderruflichen pragmati-
schen Haussgesätze unverbrüchlich nachleben, Unsere samtliche Erben und
Nachkommen, auf das Ilöchste ermahnet haben, dergestalten, dass dieselbe hiervon
abzugehen weder Fug noch Macht haben, sondern hinwiederum verbunden seyn
sollen, dasselbe in beständiger Würkung und Verbindlichkeit zu erhalten, und dar-
durch die gemeinsame Haussrechte, nach dem Beyspiel Unserer Voreltern desto
mehr zu festigen.
Im Fall sich aber hierinfahls einiger Zweifel oder Missverstandt zutragen,
oder in gewissen Nebendingen eine Änderung und weitere Erläuterung nöthig seyn
würde; So soll ein Theil allein ohne Vorwissen und Einwilligungen des andern
nichts vorzunebmen befugt, sondern dergleichen einseitige Handlung nichtig, und
kraftlos seyn, mithin die Sache gemeinschaftlich, oder wo man sich nicht kürzlich
in Güte mit einander verstehen könnte, durch gleiche Zusätze und Schiedrichtere
von solchen Landsleuten ausgetragen werden, welche einen wie den andern Theil
unbedenklich seynt.
Über welch gegenwärtigen, für Uns, Unsere Erben und Nachkommen, sanıent-
lichen Heızogen in Baiern und Pfalzgrafen bey Rhein, die da vermög der gemein-
schaftlichen Abkunft von einem Stammvatter, unter gleichen Schild, Nabmen und
Stammen, mit beständiger Bluts- Verwandschafft in ein Hauss zusammen gehören,
abgeschlossenen Haupt-'Tractat dann mehrmahlen zwey gleichlautende Originalia
verfasset, und ınit eigenhändiger Namens Unterschrift, wissend- und wohlbedächt-
lich unter Chur- und Fürstlichen Worten und Ehren an Eydes Statt bekräftiget,
auch beyderseitige Unsere hohe Insiegel daran gelegt worden. So geschehen Mün-
chen den 26ten Febr. 1771.
Maximillan Joseph Churfürst. Carl Theodor Churfürst.
Alojsius Fr. v. Iireitmayr. Vdt. B. D. Zeutwitz.
Jos. Euch. v. Obermayr. Johann Georg Anton v. Stengel.