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nenn
angeführten Erklärung bestimmten beyderseitigen Zugeständnisse und Verbindlich-
keiten nach den nämlichen Grundsätzen und Bedingnissen in einem besondern Ap-
panagial-Recess und zwar sobald vorzunehmen, als es nur immer die Zeitumstände
erlauben: nach reiflicher Ueberlegung und darüber gepflogener freundvetterlicher
Benehmung Uns doch entschlossen haben, zu mehrerem Flor und zur Aufnahme
Unsers pfalzgräflichen Hauses einsweilen, und bis zum Abschluss jenes unter uns
zu erneuernden Vertrages, auf alle Fälle auch noch folgende für Uns, Unsere Er-
ben und Nachkoinmen auf immer verbindliche Punkte festzusetzen.
Unter denjenigen, die am meisten Unsere Vorsorge erheischen, sind vor allem
die fürstlichen Obervormundschaften, und die Verwaltung des Staates während der
Minderjährigkeit eines zeitlichen Landesfürsten.
Wir verordnen demnach, dass künftig
imo. die eigentliche Regentschaft und Landesadministration demjenigen voll-
jährigen Hausagnaten, welcher nach der Lineal-Erbfolgeordnung, und nach dem
Rechte der Erstgeburt der nächste an der Succession ist, einzig und allein ge-
bühren solle.
Diesem auf immer als pragmatisch angenommenen Grundsatze Unsers pfalz-
gräflichen Hauses kann in keinem Falle und auf keine Art mehr derogirt werden,
und dasjenige, was allenfalls dagegen unter irgend einem Vorwande geschehen
könnte, erklären Wir zum voraus für null und nichtig.
2do. Sollte derjenige Prinz, welchem die Landesadministration gebührte, selbst
noch minderjährig oder sonst einem gesetzlichen Hindernisse unterworfen seyn, so
fällt solche auf denjenigen Agnaten, welcher nach ihm in der oben festgesetzten
Ordnung der Nächste ist.
Wir bestimmen aber auch ausdrücklich, dass 3tio diese Unsere Verordnung
sich auch auf die nachgebornen Linien erstrecken, und eben so von denselben be-
obachtet werden solle, wie sie in der ältesten Branche nun eingeführt wird. Dem
regierenden Landesfürsten als Chef des ganzen Hauses gebührt dann die Oberauf-
sicht über dieselbe, in so weit sie die Obsorge über die Erhaltung der Appana-
gialgüter bey dem Hause und der Linien nach dem Sinne der Familienverträge,
dann über die nützliche und zweckmässige Verwendung der Renten, und die stan-
desmässige Erziehung der Kinder bezielet.
4to. Die Vormundschaft über die fürstlichen Kinder beyderlei Geschlechtes,
und die Obsorge über deren Erziehung solle zwar überhaupt, wenn cs so voraus
beliebt wird, oder wenn kein väterliches Testament etwas anders verordnet, der
fürstlichen Frau Wittwe unwidersprechlich gebühren; in jedem Falle aber die Ober-
aufsicht und Mitwirkung desjenigen Hausagnaten Statt haben, dem die Ländes-
Regierung obliegen wird, und dem auch, wenn die Frau Wittwe aus irgend einem
gesetzlichen Grunde als unfähig anzusehen wäre, oder mit Tode abgehen, oder
auch, wenn bey derselben Lebzeit Kinder aus einer der ihrigen vorhergegangenen
Ehe vorhanden seyn sollten, die Erziehung selbst in Ermanglung einer solchen
väterlichen letztwilligen Verordnung von Rechtswegen einzig und allein zustehet.
5to. Die von Uns und Unsern Nachkommen abstanımenden fürstlichen Töch-
ter sollen ohne Rath und Einwilligung ihrer nächsten Verwandten nicht vermählet