Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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werden, wie es in den $.$. 18 und 21 des Testaments Unsers gemeinsamen Stamm- 
vaters Herzogen Wolfgangs verschen ist, und die Observanz Unsers Hauses ohnehin 
mit sich bringt. Auch werden nicht allein hienach, sondern von nun an auch 
nothwendig die Gesammt-Unterschriften aller Ehepakten im Hause erfordert, bey 
deren Umgehung die Agnaten auf alle Fälle so wenig daran gebunden seyn sollen, 
als an den etwa nicht vorschriftmässigen Innhalt der Verzichte, die ohne ihr Vor- 
wissen würden geleistet und ihnen nicht mitgetheilt werden. 
Die zu häufigen Veräusserungen der Domainen, dieses wichtigen Theils der 
Staatseinkünfte, und Unseres Hausfideikommisses, haben auch Unsere ganze Auf- 
ınerksamkeit auf sich gezogen. Um solche in der Zukunft so viel möglich zu 
verhüten, und dasjenige, was die Freygebigkeit unserer Voreltern, und der Lauf 
der Zeiten davon noch übrig gelassen hat, so viel nur immer thunlich ist, bey dem 
Hause und der Primogenitur zu erhalten, verordnen Wir für Uns, Unsere Erben 
und Nachkommen, dass 
6to. Alle Herrschaften, Güter, Höfe, Renten, Zinsen, Gülten, Zehnten, Scha- 
tzungen, Schutz- Ohm- und Lagergeld, und überhaupt alle Regalien, welche der- 
mal Unsereın Herzogthum Zweibrücken einverleibt, und dort incamerirt sind, auf 
immer und ewig bey demselben bleiben sollen, und unter keinerley Vorwand, es 
möge mit der Formul wegen geleisteter treuer Dienste, oder irgend einer andern 
geschehen, ferner verkauft, verschenkt oder sonst veräussert werden. 
Von diesem bestimmten Verbote der Veräusserung sind jedoch 7mo diejenigen 
Domanialgüter ausgenommen, welche 
a) zur Beendigung eines anhängigen schweren Processes gegen Erhaltung oder 
Erlangung anderer Rechte, oder zu Gränzberichtigungen mit benachbarten 
Reichsständen hingegeben werden, in welchen Fällen dann die in dem 8. 14 
des pfalzbairischen Hausvertrages von 1771 bedungene freundvetterliche 
Mittheilung nöthig ist, und bey unterlaufender Gefährde die rechtliche Re- 
medur für Uns, Unsere Erben und Nachkommen vorbehalten wird. 
b) welche gegen andere Realitäten vertauscht werden, wozu aber allzeit auch 
die agnatische Bestättigung erfordert wird, und sollte dieselbe nicht erholt 
werden, müssen sich die interessirten Theile eben auch die Schuld selbst 
beymessen, wenn bey einer eintretenden Regierungsveränderung die darüber 
eingegangene Verbindlichkeit von denjenigen nicht anerkannt wird, welche 
nicht dazu gezozen worden sind.- 
welche nach dem Herkommen den jüngern Prinzen Unsers pfalzzweybrücki- 
schen Hauses per modum appanagii abgegeben werden, weil’ohnehin dieses 
nur als eine eigentliche Auszeige anzusehen ist, und für keine wahre Alie- 
nation gehalten werden kann. 
d) welche zur Beförderung der Landeskultur in Erbbestand oder zu Erbrecht 
verliehen werden. Mit den Domanialgütern kann also dieses so oft gesche- 
hen, als es die Wohlfahrt des Landes oder Unser eigener Nutzen erfodern 
wird; jedoch solle in diesem Falle nicht nur jedesmal ein jährlicher ver- 
hältnissmässiger Kanon, welcher so viel als möglich in Frucht, und nicht in 
Geld anzusetzen ist, Uns und Unsern Erben als ein Ersatz und ewige Do- 
” 
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