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Sorge für ihren nöthigen Unterhalt mit der möglichsten Schonung des Hausfidei-
coınınisses vereinigen möge. Wir verordnen und setzen also für die Zukunft
fest, dass
25to wenn es doch einmal zu diesem Falle gekommen ist, einem unchelichen
Kinde eines regierenden Fürsten mehr nicht, als ein Kapital von 2 fl. gegeben
oder vermacht werden könne. Mit diesem soll ein jedes ohne Unterschied ‚des
Geschlechts ein für allemal abgefertigt, und sonst keinen An- oder Zuspruch mehr
zu machen berechtigt seyn; auch weder Adelsbriefe, Schild und Wappen, noch
eine sonstige, besonders auf das Land anspielende Distinktion erhalten, welche
es blos wegen seiner Geburt aus der Klasse der übrigen Staatsbürger ziehen
könnte.
Eben jene Abfertigung muss auch blos aus dem eigenen oder Allodialvermö-
gen entrichtet werden, und darf also nie dem Staate selbst zu Last fallen. Unter
gleichen Einschränkungen und ohne mindeste Beschwerung der Appanagialgüter
dürfen von einem nicht regierenden Fürsteh für ein solches Kind mehr nicht als
* fl. ausgeworfen werden. Und wenn
26mo. ein solcher Fürst durch die Umstände je bewogen würde, sich eine
Person eines adelichen oder bürgerlichen Geschlechtes zur linken Hand ehelich an-
trauen zu lassen, können einem jeden Kinde aus dergleichen Ehen nach der näm-
lichen Abtheilung, wie im ersten Falle des vorhergehenden Artikels = fl. und im
zweyten 2 fl. auf Kapital vermacht, und diese Vermächtnisse zwar auf die Staats-
kasse und respektive auf die Appanagialgüter angewiesen werden; jedoch muss
alsdann das Kapital zurückbehalten und nur die Zinsen davon aus derselben rich-
tig abgeführt, auch vor allem festgesetzt werden, dass nach Abgang des ınännli-
chen Stammes eines jeden solchen Alıkömmlings das Kapital an den Staat, von dem
es ursprünglich entnommen worden ist, wieder zurückfallen müsse.
Uebrigens können zwar die aus einer solchen Ehe entsprossenen Kinder nach
Gutfinden geadelt werden, aber nie einen höheren Rang, als den eincs Reichs-
freyherrn erhalten. Wie nun
27mo. Wir Herzog Wilhelm für Uns, Unsere Erben und Nachkommen Uns
anheischig machen, alles, was von vorstehenden sänuntlichen Anstalten und Be-
dingnissen auf Unsere gegenwärtige sowolil, als zukünftige Lage und Verhältnisse
nur inmer anwendbar ist, ınit gleicher Verbindlichkeit, und nach dem nämlichen
Maassstabe zu erfüllen: So erklären
28vo. Wir Herzog Maximilian für Uns, Unsere Erben nnd Nachkommen, dass,
um auch Unsere Vorsorge auf künftige mögliche Ereignisse zu erstrecken, und
jeden Anstand, so viel an Uns liest, vorläufig zu heben, alle und jede Grund-
sätze des gegenwärtigen Hausvertrages auch auf jene Lande, welche von der pfalz-
neuburgischen Linie dermalen noch besessen werden, in ihrem ganzen Umfange
auf den Fall angewendet werden sollen, wo nach dem in Gottes Handen stehen-
den Abgange deren Mannsstammes solche nebst der Churwürde an Uns, oder Un-
sere Een nach der Ordnung der Linenlerbfolge, und nach dem Rechte der Eıst-
geburt Zurückfallen würden. Sonderlich haben Wir, und Unsere ganze Nachkom-
menschaft Uns alsdann
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