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29no. einzig und allein an dasjenige zu halten, was die Gold. Bulle VII 8. 4.
vorschreibt, und diese Verordnung bleibt zu allen Zeiten die beständige Regel Un-
seres pfalzbairischen Gesammthauses sowohl in Rücksicht der Ausübung der Chur-
stimme. als der davon unzertrennlichen Verwaltung der gesammten Erblande.
Wir versprechen Uns beyderseits insbesondere alle Hülfe und mutuellen Bey-
stand zur Aufrechthaltung dieses Reichsgrundgesätzmässigen Satzes, wenn sich je
in der gegenwärtigen Churlinie eine Minderjährigkeit ereignen sollte. Wir werden
in diesen Falle gemeinschaftlich mit einander zu Werke gehen, und mit vereinig-
ten Krüften, so viel an uns liegt, zu verhindern trachten, dass nicht dagegen ge-
handelt werde.
Die Vorgänge in Baiern von den Jahren 1310, 1312, 1339, 1393, 1508 und
1789 — die Art, wie es in der Pfalz 1436, 1449, 1583 und 1632 in ähnlichen
Gelegenheiten gehalten wurde, erläutern diesen Grundsatz durch die Beyspiele
Unserer gemeinschaftlichen Vorältern.
Dasjenige, was 1610 in der P’falz mit Widerspruch des betheiligten Agnaten
dagegen versucht, und 1651 in Baiern wirklich ausgeführt wurde, ist dem Reichs-
grundgesetze zuwider, und kann Uns und Unsere beyderseitigen Nachkommen, als
res inter alios acta, in keiner Rücksicht verbinden.
30mo. In den baierischen Erblanden Unseres fürstlichen Hauses haben sich
sowohl in Rücksicht des Daseyns der Domainen, als der Unveräusserlichkeit der-
selben solche Anstände her und her erhoben, welche eine nähere Bestimmung der
dahin einschlagenden Grundsätze Unsrerseits erfodern. Wir verordnen also für
Uns, Unsere Erben und Nachkommen auf immer und allezeit, dass in allen von
dem hochseligen Churfürsten Maximilian Joseph in Baiern christmildesten Anden-
kens hinterlassenen Landen
a) die Zeit der Unterschrift des teschner Friedens, wo durch den Abkauf der
Chursächsischen Allodialforderungen die gesammte baierische Erbschaftsmasse
in eine einzige Fideikommissarische vereiniget wurde, nämlich der 13te
Mai 1779 als der Normalzieler der dort zu publizirenden Domanialpragmatik
angeschen, und alles in den Stand gesetzt werden soll, wie es zu dieser
Zeit war.
b) Alle seit dem, und gegen den Besitzstand erwähnter Epoche geschehenen
Verschenkungen, und quocumque titulo vor sich gegangenen Veräusserungen
werden provisorisch vindizirt und von dem Fisco wieder in Beschlag genom-
men. Wobey Wir Uns jedoch feyerlich verpflichten, denjenigen, welche
gesründete Ansprüche vorzubringen hütten, Rede und Antwort zu geben,
und sie nach den Grundsätzen der strengsten Billigkeit schadlos zu halten.
e) Eben so verbinden Wir Uns keine sogenannte Freye und Edelsitze mehr zu
errichten, keine Besitzungen zu einer Hofmark zu erheben, und also die
Zahl der besondern Jurisdictionsausübungen gänzlich zu schliessen.
Von dieser letzteren Maasregel nehmen Wir jedoch die Niedergerichts-
barkeit der mit eigenem Hofe verschenen Agnaten über ihre sämmtliche
Dienerschaft aus, wie solche in dem zu errichtenden Appanagialrecess näher
wird bestimmt werden.