Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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d) Die Bräugerechtigkeit wird künftig nur an Bürgerliche polizeyorduungsmäs- 
sig verliehen. 
e) Wir wären zwar allerdings befugt, das erst im Jahr 1726 eingeführte Zwang- 
recht der Bierwirthe alsogleich abzustellen; un jedoch auch hierinn ein 
Beyspiel Unserer strengen Gerechtigkeitsliebe, und grossen Achtung für 
jede Art von Eigenthum'zu geben, wollen Wir gestatten, dass diese Frage 
noch vorläufig den geeigneten Landesstellen vorzelegt, und von denselben 
noch in dem Laufe des ersten Jahres der Gelangzung Unserer Linie zur 
Churwürde nach der Billigkeit, und den Grundsätzen einer gesunden Staats- 
wirthschuft entschieden werde. 
f) Verpflichten Wir Uns selbst sowohl, als Unsere Erben und Nachkommen, 
die Edelmannsfreyheit an niemand, wer er nuch immer sey, zu verleihen; 
und diejenigen, welche diese Gerechtigkeit von ültern Zeiten her erlangt 
haben, oder sonst iusto titulv ausüben, wollen Wir an den Buchstaben des 
60sten Freyheitsbriefes vom Jahre 1557, um der Verordnung weiland Chur- 
fürsten Maximilians I. vom Isten März 1641 genau anweisen, und nicht 
gestatten, dass im geringsten davon abgegangen werde. 
g) Die in dem Herzogthum der oberen Pfalz gelegenen Abteien und Prälnturen 
sind von dem in Gott ruhenden Churfürsten der Pfalz, Friedrich IIl., in 
den Jahren 1563 bis 1574 eingezogen und zu andern gemeinnützigen 
Zwecken verwendet worden. Dieser Zustand der Dinge blieb selbst nach 
dem westphälischen Frieden und unter den Baierischen Regenten in so lang, 
bis Churfürst Ferdinand Maria im Jahre 1667 für gut fand, gedachte Prä- 
laturen mit allen ihren Besitzungen den chemalig dort bestandenen ver- 
schiedenen geistlichen Orden wieder einzuräumen; welche blos freywillige 
Zurückgabe die damalige Geistlichkeit mit Dank als eine neue Stiftung an- 
nahm. Da nun das Herzogthum der oberen Pfalz nach der deutlichen Ver- 
ordnung les westphälischen Friedens Art. IV. $. 6., an Unsere Itudolphini- 
sche Linie nach Erlöschung der Baierisch - Wilhelminischen in eben dem Zu- 
stand zurückgefallen ist, wie es vor dem dreissigjährigen Kriege war, folg- 
lich Wir dort sowohl, als in der Pfalz am Ithein, an kein anderes Entschei- 
dungsjahr, als das von 1618 in ecclesiastieis et politicis gebunden sind, 
wären Wir allerdings befugt, erwähnte Abteien und Prälaturen in den Zu- 
stand wieder zurückzusetzen, worinn sie sich vor der neuen Stiftung von 
1667 befanden; um jedoch auch in diesem Fall mit allem Glimpfe zu Werk 
su gehen, und den eingeführten Besitzstand so viel als möglich zu scho- 
nen, wollen Wir gedachte Stiftungen zwar in ihren Wesen erhalten, und die 
Administration der Güter den dabey angestellten Geistlichen nicht bench- 
men; Hingegen in dem Lauf der ersten sechs Monate nach Unserer oder 
Unserer Erben und Nachkommen Gelangung an die Chur durch Unsere 
Oberpfälzische Landesregierung eine genaue Beschreibung des Activ- und 
Passivstandes gesamter Prälaturen und Abteien mit Bemerkung der Zalıl 
und darinn lebenden Religiosen und Novizen, und unter beständiger Rück- 
sicht auf die in der ursprünglichen Stiftung bestimmte Zahl fertigen lassen;
	        
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