Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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sodann die Verfügung treffen, dass eben diese Zahl der Ordensgeistlichen 
auf den Fuss der ersten Stiftung zurückgesetzt, und einem jeden derselben 
eine jährliche Pension zu seinem Unterhalt, nach Standesgebühr auf die 
jährlichen Einkünfte angewiesen, die Administrationsbeantte aber verpflich- 
tet werden, den ganzen übrigen Theil des Ertrages nach Abzug der be- 
stimmten Pensionen und der Regiekosten an die General-Kasse der Pro- 
vinz zu senden. Wir gedenken hiebey ‚keineswegs, diesen Fond Uns oder 
Unseren Erben und Nachkommen zuzueignen, sondern legen Uns selbst und 
ihnen samt und sonders hiemit feyerlich die Pflicht auf, solchen beständig 
zum Besten der Oberpfälzischen Provinz zu verwenden, 
Eben so wollen Wir 
31mo. auch in Unsern übrigen Erbstaaten die Domanialpragmatik, die durch 
die Regierungen der verschiedenen Provinzen nach der besonderen Verfassung der- 
selben entworfen werden soll, nach geschehener Genehmigung vor Ende des ersten 
Jahres publiciren, zugleich ein vollständiges Verzeichniss der gesamnıten Domanial- 
besitzungen auf die oben bestimmte Art in allen Provinzen verfertigen, und den 
Agnaten in vidimirten Abschriften zustellen lassen. Auf gleiche Weise werden Wir 
32do. in den ersten 18 Monaten nach Unserm neuen Regierungsantritte wegen 
der Staatsschulden in allen pfalzbaierischen Provinzen die bereits erwähnten diess- 
falssigen Maasregeln ergreiffen, die Landeskollegien also über die beste Art, die 
darüber zu erlassende Pragmatik nach den verschiedenen Verfassungen einzurich- 
ten, vorläufig vernehmen, dieses Gesetz hienach festsetzen und verkündigen lassen. 
Auch den häufigen Missbrauch der Anwartschaften haben Wir in nähere Be- 
trachtung gezogen. Die traurige Erfahrung mehrerer Reichslande hat Uns von der 
Schädlichkeit dergleichen Gnaden überzeugt, welche auf lange Zeit dem wahren 
Verdienste den Weg zu aller Beförderung versperrten, und das allgemeine Beste, 
sowie den Dienst des Staates, der Gunst eines Augenblickes, oder einzeinen la- 
milienkonvenienzen aufopferten. Um nun die daraus entstehenden üblen Folgen, 
so viel an Uns liegt, für die Zukunft zu verhüten, übernehmen Wir 
33tio. Nicht nur allein selbst die feyerliche Verbindlichkeit in den sämmtli- 
chen Erblanden keine Anwartschaften auf irgend einen Dienst oder eine Stelle, sie 
mögen Namen haben, wie sie wollen, und auch noch so gering seyn, weder selbst 
zu ertheilen, noch dieselben unter irgend einem Vorwande je zu bestättigen: son- 
dern Wir erklären auch standhaft, und setzen als ein Haupt -Staats- und Fami- 
liengrundgesetz für Uns, Unsere Erben und Nachkommenschaft fest, dass nach den 
Schranken, welche die Natur selbst der Macht eines zeitlichen Herrschers gesetzt 
hat, man keinem regierenden Landesfürsten das Recht zugestehen könne, seine 
Nachfolger durch Anwartschaften, Errichtung neuer erblichen Aemter, oder Ver- 
leihung der schon bestehenden auf eine solche Art, zum voraus zu binden. 
Wir verwahren also auf das kräftigste und feyerlichste Unsere eigenen, und 
Unserer fürstlichen Nachkommenschaft Rechte gegen alle dergleichen Koncessionen, 
welche dermal ohne Unsern beyderseitigen Konsens bestehen ınögen. Von diesem 
Gesetze, keine Stellen michr auf irgend eine Weise erblich zu machen oder zu las- 
sen, nehmen Wir jedoch einzig und allein Jie in der Vorzeit blos zur Zierde bey
	        
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