Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

ana nanane 
Art. 12. Wenn dieser keine Anstände dabei findet, so wird ein Bewilli- 
gungsbrief darüber mit des Königs eigenhändiger Unterschrift und der Kontrasigna- 
tur des Ministers der auswärtigen Verhältnisse, welchem die Funktionen eines 
Staatssecretairs des Königlichen Hauses übertragen sind, unter Königlichen Siegel 
ausgefertiget. 
Art. 13. Unterbleibt diese förmliche Einwilligung des Hauptes der Familie, 
so hat die geschlossene Ehe eines Mitglieds derselben keine rechtliche Wirkung, 
und sie ist als nichtig anzusehen, uhne dass es eines besondern gerichtlichen Aus- 
spruches hiezu bedarf. 
Art. 14. Alle aus einer solchen Ehe erzeugten Kinder werden als unehc- 
liche betrachtet und weder sie, noch ihre Mutter können auf eine Staatserbfolge, 
Apanage, Aussteuer oder Witthum, oder die Vortheile einer Ehe zur linken Hand 
nach dem bisherigen Herkommen und den ältern Familienverträgen Ansprüche ma- 
chen, sondern diese beschränken sich nur auf eine Alimentation aus dem eigenen 
Vermögen des Vaters. 
Art. 15. Alle von den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses 
geschlossenen Eheverträge sind nichtig, wenn sie die Königliche Bestätigung nicht 
erhalten haben. 
Art. 16. Kein Mitglied des Königlichen Hauses kann ohne Einwilligung des 
Königs adoptiren, von dessen Bestimmungen hängen die Wirkungen der Adoption ab. 
JI8. Titel. 
Von den Akten über die Geburt, die Vermählungen und die Sterbfälle 
der Königlichen Familie. 
Art. 17. Bei diesen Akten, welche Uns, die Prinzen oder Prinzessinnen 
Unsers Königlichen Hauses betreffen, werden hiedurch Unserem Minister der aus- 
wärtigen Angelegenheiten die Funktionen des Beamten des Civilstandes aufge- 
tragen. 
Art. 18. Sie werden nach den Vorschriften Unseres Gesetzbuches verfasst, 
und in ein Register eingeschrieben, welches doppelt geführt werden muss, und in 
dem Archive Uuseres Hauses hinterlegt wird. 
Art. 19. Der König ernennt aus den nächsten Prinzen des Hauses, nach 
diesen aus den Ministern, Kron- und ersten Staatsbeainten, die zu solchen Akten 
erforderlichen Zeugen. 
Art. 20. Wenn der König an dem Orte, wo der Akt vor sich geht, nicht 
gegenwärtig sein sollte, und die Zeugen nicht selbst ernannt hat, so geschieht die 
Ernennung derselben aus den oben bezeichneten Personen durch den Minister der 
auswärtigen Verhältnisse aus besonderem Auftrage des Königs, und im Falle auch 
der ebengenannte Minister nicht gegenwärtig sein sollte, so werden folgende Zeu- 
gen bestimmt: 
a) kin volljähriger Prinz des Hauses, wenn ein solcher anwesend ist. 
b) Die zwei ersten im Orte befindlichen Königlichen Staatsbeamten, nebst den 
Kavalieren, welche den Hofstaat des Prinzen bilden.
	        
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