Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Der Akt selbst muss von dem ersten Königlichen Beamten aufgenommen, und 
sodann mit der Unterschrift der Zeugen an den Minister der auswärtigen Verhält- 
nisse eingesendet werden, welcher denselben untersucht, und wenn er nach Vor- 
schrift der Gesetze verfasst, und nichts dagegen zu erinnern gefunden worden ist, 
dem Könige vurlegt, und sodann in das Haus-Archiv zur Aufbewahrung abgibt. 
Art. 21. Der Minister darf jedoch keinen Akt der Prinzen oder Prinzessin- 
nen des Hauses über die Heirath, Adoption, oder Anerkennung der natürlichen 
Kinder aufnehmen, ohne von dem Könige durch ein besonderes Rescript dazu auto- 
risirt worden zu sein, welches in den Akt eingetragen werden muss. 
Art. 22. Bei Sterbfällen der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen 
Hauses wird das Siegel in ihren Pallästen und Häusern durch den Minister der 
auswärtigen Angelegenheiten in seiner Eigenschaft als Staatssecretair des König- 
lichen Hauses angelegt, oder durch desselben Bevollmächtigten, zu welchem an 
dem Orte, wo erwähnter Minister nicht gegenwärtig ist, der erste allda wohnende 
Königliche Staatsbeamte aus beständigem Auftrage ermannt wird. 
ıV. Titel. 
Von der Aufsicht des Königs über die Prinzen und Prinzessinnen des 
Königlichen Hauses. 
Art. 23. Da die Erziehung der Prinzen und Prinzessinnen des Hauses den 
wichtigsten Einfluss auf das Woll der Völker hat, so kömmt dem Könige als Re- 
genten und Haupt der Familie Jie Befugniss zu, Einsicht von der Erziehung aller 
Prinzen und Prinzessinnen seines Hauses zu nelımen, zu welchem Ende der Erzie- 
hungsplan mit einer Anzeige der gewählten Erzieher und Erzieherinnen ibn vor- 
gelegt werden muss; was er daran abzuändern gut findet, muss befolgt werden. 
Art. 24. Er bestimmt den Ort, wo, und die Art, wie, die Erziehung der 
Prinzen bis zu ihrer Volljährigkeit vollendet werden soll. 
Art. 25. Kein Prinz und keine Prinzessin des Königlichen Hauses darf ohne 
ausdrückliche Erlaubniss des Königs in einen fremden Staat sich begeben. 
Art. 26. Ueberhaupt steht es dem Monarchen zu, alle zur Erhaltung der 
Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Königlichen Hauses dienliche Maasregeln 
zu ergreifen. 
V. Titel. 
Von der Erbfolge. 
Art. 27. Diese richtet sich sowohl in Ansehung des Rechts, als der Ordnung 
nach den in dem H. Tit. $. I., IL., III. der Konstitution Unseres Königreichs ent- 
haltenen Bestimmungen. 
Art. 28. Da die Prinzessinnen sowohl nach den ältern Gesetzen Uuseres 
Hauses, als insbesondere nach den oben angeführten $. U. und III. der Konstitu- 
tion bis zur gänzlichen Erlöschung des Mannsstammes von der Erbfolge ausge- 
schlossen sind, so bedarf es künftig bei ihren Verehelichungen keiner besondern 
Verzichtleistung auf dieselbe, sondern cs ist hinreichend, dass in den Ehepakten
	        
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