Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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statt eines besondern Verzichtes sich lediglich auf die bemerkten Paragraphen der 
Konstitution bezogen werde. 
Art. 29. Nach günzlicher Erlöschung des Mannsstanmes geht das Recht der 
Erbfolge auf die männliche Nachkommenschaft der Töchter über. 
Art. 30. Die Erbfolgeordnung bleibt in dieser die nämliche, welche im 
ll. Titel $. I. der Konstitution für den Maunsstamm festgesetzt ist. 
Art. 31. lIHliernach succedirt in dem vorausgesetzten Falle unter den männ- 
lichen Nachkommen der Töchter der erstgeborne Sohn der ältesten Tochter, oder 
derjenigen Prinzessin, welche dem letzten Monarchen im Grade am nächsten ver- 
wandt ist; bei mehreren im gleichen Grade verwandten Prinzessinnen hat der erst- 
geborne Sohn der ältesten Prinzessin in der Erbfolgeordnung den Vorzug vor den 
übrigen. 
Art. 32. Wenn keine männliche Nachkemmenschaft von der ältesten Toch- 
ter vorhanden ist, so fällt die Succession auf den erstgebornen Sohn der zweitge- 
bornen Prinzessin Tochter u. s. w. 
Das Nämliche hat stätt bei den nach Art. 31. zur Succession berufenen männ- 
licben Nachkommen der übrigen Prinzessinnen. 
Art. 33. Wenn eben die bestimmte Successionsordnung in der weiblichen 
Deszendenz auf einen Prinzen fällt, welcher zur Succession einem auswärtigen, in 
dem rheinischen Bunde nicht begriffenen Staate berufen ist, oder schon wirklich 
einen solchen Staat als Regent besitzt, und nicht geneigt ist, auf den Besitz dieses 
Staates oder auf die Succession in deniselben zu verzichten, so soll in diesem Falle 
an dessen Stelle der zunächst folgende Soln treten, oder wenn iu dieser Linie nur 
ein einziger Prinz vorhanden wäre, derjenige Prinz, welcher nach dem Art. 31. 
zur Succession berufen ist. 
Art. 34. Sollte der unglückliche Fall sich ergeben, dass nach den bisheri- 
gen Bestiimmungen sowohl in der männlichen als weiblichen Nachkommenschaft Un- 
seres Hauses kein successionsfähiger Erbe weder wirklich vorhanden, noch mit 
Wahrscheinlichkeit zu hoffen wäre, so würde es dem letzten Monarchen zur Pflicht 
gemacht, durch Annahme eines Prinzen aus einem Fürstlichen Hause, welcher noch 
keinen Staat besitzt und zur Regierung desselben nicht unmittelbar berufen ist, an 
Kindesstatt sich einen Nachfolger zu bestimmen. 
Art. 35. Wenn der Prinz, welcher adoptirt werden soll, und desselben ElI- 
tern oder nächste männliche Verwandte, und im Falle der Minderjährigkeit dessel- 
ben Yormund, in einer schriftlichen Urkunde hiezu eingewilliget haben, so versam- 
melt der adoptirende Monarch den F’amilienrath des Königlichen Hauses; in Gegen- 
wart desselben erklären sowohl der adoptirende Monarch, als der zu adoptirende 
Prinz, oder desselben Bevollmächtigter, ihre Einwilligung zur Adoption, welche 
zugleich die Desiguation des Adoptirten zum künftigen 'Thronfolger für den Fall 
einer nicht erfolgenden männlichen Deszendenz enthält. Der Minister der auswär- 
tigen Angelegenheiten verfasst über diese Handlung einen von sämtlichen Anwe- 
senden zu unterzeichnenden Akt. 
Art. 36. Dieser auf solche Art ausgefertigte Akt wird der Nationalreprä- 
sentation Jurch ein Dekret eröffnet. Sodanı geschicht die Eintragung in das
	        
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