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Register, welches über die das Königliche Haus betreffende Akte des Civilstandes
gehalten wird.
Art. 37. Der auf diese Art adoptirte Prinz tritt in die Linie der direk-
ten Nachkommenschaft des Monarchen, und erhält den Titel eines Baierischen
Prinzen.
Art. 38. Stirbt in der Folge der Monarch ohne Hinterlassung ciner recht-
mässig ehelich männlichen Deszendenz, so succedirt unmittelbar der Adoptirte.
Art. 39. Sollte aber nach der Adoption noch ein männlicher, rechtinässig
ehelicher Erbe geboren werden, so bleibt das Erbfolgerecht des Adoptirten bis zur
Erlöschung der daraus entstehenden männlichen Deszendenz nach dem im Art. 34.
bestiinmten Falle suspendirt.
Art. 40. Der Adoptirte und seine Nachkommen erhalten indessen alle Vor-
rechte und Vortheile Baierischer Prinzen und Prinzessinnen.
VI. Titel.
Von Apanagen, Aussteuer und Witthum.
Art. 41. Nach dem II. Titel $. V. der Konstitution darf künftig keine Apa-
nage auf liegende Güther konstituirt werden, sondern es soll in einer Apanagial-
rente in Geld von höchstens 100,000 fl. auf die Königliche Staatskasse angewiesen
werden, welche in monatlichen Raten an die nachgebornen Prinzen ausbezahlt wird.
Art. 42. Diese Apanage wird von dem Könige durch einen besondern Akt
regulirt und angewiesen, sobald der nachgeborne Prinz die Volljährigkeit erreicht
hat, und bei seiner Vermählung ein eigenes Haus für ihn gebildet wird.
Art. 43. Bis dahin werden die nachgebornen Prinzen zwar auf Kosten der
Königlichen Staatskasse unterhalten, dieser Unterhalt wird aber jährlich von dem
Könige besonders angeordnet.
Art. 44. Wenn für einen nachgebornen Prinzen eine Apanage, welche die
konstitutionsmässige Summe nicht übersteigen darf, festgesetzt und angewiesen ist,
so muss derselbe davon nicht nur den Unterhalt seiner Familie und seines Hauses,
sondern auch die Aussteuer seiner Töchter, die Etablirung seiner Söhne und die
Witthume in seiner Linie bestreiten.
Art. 45. Ein solcher apanagirter Prinz muss allezeit die in seinem Hause
getroffenen Einrichtungen dem Könige zur Bestätigung anzeigen. Sollte desselben
Familie so zahlreich sein und die ausgesetzte Apanage zu ihrem standesmässigen
Unterhalte nicht hinreichen, so wird der König für solche einzelne Fälle eine wei-
tere väterliche Unterstützung eintreten, oder eine sonstige geeignete Vorsorge dafür
treffen lassen.
Art. 46. Das Heirathsguth einer Prinzessin aus der Königlichen Hauptlinie
ist im II. Titel $. VI. der Konstitution auf 100,000 fl. festgesetzt. Diese werden
auf die Königliche Staatskasse angewiesen und ausbezahlt, wie man in den Ehe-
pakten übereinkommen wird.
Art. 47. Die Aussteuer der apanagirten Prinzessinnen muss aus der Apa-
nage bestritten werden.