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Art. 48. Das Witthum der regierenden Königin wird durch eine besondere
Akte des Königs bestimmt; es darf aber das Maximum nicht überschreiten, wel-
ches im $. VI des II. Titels der Konstitution festgesetzt ist.
Art. 49. Diese Akte wird von dem Könige selbst ausgefertiget, und mit sei-
nem Kabinetssiegel bedruckt; dann in Gegenwart zweier von dem Könige beson-
ders hiezu ernannten Zeugen dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten zuge-
stellt, worüber ein besonderes Protokoll aufgenommen wird.
Art. 50. Die Akte wird alsdann in dem Hausarchive bis zu dem Zeitpunkte
des eintretenden Falles aufbewahrt.
Art. 51. Nach dem erfolgten Ableben des Monarchen wird sie seinem Nach-
folger von dem Minister der auswärtigen Verhältnisse vorgelegt, welcher gehalten
ist, dieselbe pünktlich vollziehen, und der Wittwe eine Abschrift der Akte zustel-
len zu lassen.
Art. 52. Die nachgebornen Prinzen bestimmen auf eine ähnliche Art das
Witthum ihrer Gemahlinnen, jedoch muss der hierüber ausgefertigte Akt dem Kö-
nige zur Bestätigung vorgelegt werden.
Art. 53. Der Unterhalt des Kronprinzen wird von dem Könige allezeit be-
sonders regulirt und auf die Königliche Staatskasse angewiesen.
vun. Titel.
Von dem Hofstaate des Königlichen Hauses.
Art. 54. Der König ernennt das Personal seines Hofstaates, jenes der Köni-
gin, des Kronprinzen, der Königlichen Wittwen und der Apanagirten in der König-
lichen direkten Linie; die Wahl des Hofstaates der Prinzen der Nebeulinien muss ihm
wenigstens angezeigt, und kann nur mit seiner Genehmigung angeordnet werden.
vEs. Titel.
Von dem Privatvermögen der Glieder des Königlichen Hauses.
Art. 55. Die in dem II. Titel $. XL. der Konstitution bestätigte Fidei-Kom-
miss-Pragmatik vom 20. October 1804 hat $. II. diejenigen Gegenstände aufge-
zählt, die zu den Staats- und Hausfideicommiss- Vermögen gehören, worüber folg-
lich dem jedesmaligen Regenten keine Privatdisposition zusteht.
Art. 56. Die übrigen Glieder Unsers Ilauses sind bei den Dispositionen
über ihr Privatvermögen den bürgerlichen Gesetzen unterworfen, die sie beobach-
ten müssen.
Art. 57. Die Erbfolge in ihrem Privatvermögen geschieht nach den bürger-
lichen Gesetzen.
Art. 58. Ueber die ihnen angewiesene Apanage steht ihnen, ohne die
Genehmigung des Königs, keine gültige Disposition, selbst nicht in ihrer Li-
nie, zu.
Art. 59. Nach Abgang ihrer männlichen Erben fällt sie an die Krone
zurück.