Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Königliches Familiengesetz von 1816. 
(Regierungsblatt vom Jahre 1816 St. XL S. 748— 778.) 
Wir Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Bajern 
Haben mit Rücksicht auf die älteren Geseze und Verträge Unseres Hauses, in so 
weit diese auf die veränderten politischen Verhältnisse desselben noch anwendbar 
sind, nachfolgendes FamilienGesez errichtet. 
Wir beschliessen damach und verordnen: 
I. Titel. 
Von den Personen des königlichen Hauses. 
Artikel 1. 
Das königliche Haus begreift: 
a) alle Prinzen und Prinzessinnen Unseres Hauses, welche von Uns oder von 
einem Descendenten des gemeinschaftlichen Stammvaters Unseres Hauses, 
durch anerkannte rechtmässige Ehen abstammen; 
b) ihre Gemahlinnen und Wittwen während ihres Wittwenstandes. 
Artikel 2. 
Alle Glieder des königlichen Hauses stehen unter der Hoheit und Gerichts- 
barkeit des Monarchen. Er ist das Haupt der Familie, in welcher Eigenschaft er 
eine besondere Aufsicht mit bestimmten Rechten über dieselbe ausübt. 
Artikel 3. 
Während der Minderjährigkeit des Königs, oder während der Dauer seiner 
Verhinderung in Ausübung der Regierung sind diese Rechte dem Reichsverweser 
übertragen. 
Artikel 4. 
Der älteste Sohn des Königs heisst Kronprinz, und erhält in der schrift- 
lichen Anrede: 
Durchlauchtigster Kronprinz, 
Gnädigster Herr! 
Im Kontexte und in mündlichen Anreden: 
Euere Königliche Hoheit! 
Artikel 5. 
Die nachgebornen Prinzen und Prinzessinnen in der königlichen Hauptlinie 
heissen: königliche Prinzen, königliche Prinzessinnen; Sie erhalten in 
der schriftlichen Anrede:
	        
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