Artikel 19.
Wem der König an dem Orte, wo die Verhandlung vor sich geht, nicht
gegenwärtig seyn sollte, und die Zeugen nicht selbst ernaunt hat; so geschieht die
Ernennung derselben aus den obenbezeichneten Personen durch den Minister des
königlichen Hauses aus besonderm Auftrage des Königs, und im Falle auch der
ebengenannte Minister nicht gegenwärtig seyn sollte, so werden folgende Zeugen
bestimmt:
a) ein volljähriger Prinz des Hauses, wenn ein solcher anwesend ist,
b) die zwei ersten im Orte befindlichen königlichen StaatsBeamten nebst den
Cavalieren, welche den Hofstaat des Prinzen bilden.
Die Verhandlung selbst muss von dem ersten königlichen Beamten aufgenom-
men, und sodann mit der Unterschrift der Zeugen an den obenerwähnten Minister
eingesendet werden, welcher dieselbe untersucht, und wenn sie nach der Vorschrift
der Geseze verfasst, und nichts dagegen zu erinnern gefunden worden ist, dem
Könige vorlegt, und sodann in die dafür bestimmten Archive zur Aufbewahrung
abgicbt.
Artikel 20.
Der Minister darf jedoch keine Verhandlung über Geburt, Vermählung und
Sterbfülle der Prinzen oder Prinzessinnen des Hauses aufnehmen, ohne von dem
Könige durch ein besonderes Rescript dazu ermächtiget worden zu seyn, welches
ausdrücklich angeführt werden muss.
Artikel 21.
Bei Sterbfällen der Prinzen und Prinzessinnen des königlichen Hauses wird
das Siegel in ihren Pallästen und Häusern durch den Minister des königlichen
Hauses angelegt, oder durch desselben Bevollmächtigten, zu welchem an dem Orte,
wo erwähnter Minister nicht gegenwärtig ist, der erste allda wohnende königliche
StaatsBeamte aus beständigem Auftrage ernannt, wird.
IV. Titel.
Von der Aufsicht des Königs über die Prinzen und Prinzessinnen des
königlichen Hauses.
Artikel 22.
Da die Erziehung der Prinzen und Prinzessinnen des Hauses den wichtigsten
Einfluss auf das Wohl der Völker hat, so könmt dem Könige als Regenten und
Haupt der Familie die Befugniss zu, Einsicht von der Erziehung aller Prinzen und
Prinzessinnen seines Hauses zu nehmen.
Artikel 23.
Kein Prinz und keine Prinzessin des königlichen Hauses darf ohne ausdrück-
liche Erlaubniss des Königs in einen fremden Staat sich begeben.