Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

Artikel 19. 
Wem der König an dem Orte, wo die Verhandlung vor sich geht, nicht 
gegenwärtig seyn sollte, und die Zeugen nicht selbst ernaunt hat; so geschieht die 
Ernennung derselben aus den obenbezeichneten Personen durch den Minister des 
königlichen Hauses aus besonderm Auftrage des Königs, und im Falle auch der 
ebengenannte Minister nicht gegenwärtig seyn sollte, so werden folgende Zeugen 
bestimmt: 
a) ein volljähriger Prinz des Hauses, wenn ein solcher anwesend ist, 
b) die zwei ersten im Orte befindlichen königlichen StaatsBeamten nebst den 
Cavalieren, welche den Hofstaat des Prinzen bilden. 
Die Verhandlung selbst muss von dem ersten königlichen Beamten aufgenom- 
men, und sodann mit der Unterschrift der Zeugen an den obenerwähnten Minister 
eingesendet werden, welcher dieselbe untersucht, und wenn sie nach der Vorschrift 
der Geseze verfasst, und nichts dagegen zu erinnern gefunden worden ist, dem 
Könige vorlegt, und sodann in die dafür bestimmten Archive zur Aufbewahrung 
abgicbt. 
Artikel 20. 
Der Minister darf jedoch keine Verhandlung über Geburt, Vermählung und 
Sterbfülle der Prinzen oder Prinzessinnen des Hauses aufnehmen, ohne von dem 
Könige durch ein besonderes Rescript dazu ermächtiget worden zu seyn, welches 
ausdrücklich angeführt werden muss. 
Artikel 21. 
Bei Sterbfällen der Prinzen und Prinzessinnen des königlichen Hauses wird 
das Siegel in ihren Pallästen und Häusern durch den Minister des königlichen 
Hauses angelegt, oder durch desselben Bevollmächtigten, zu welchem an dem Orte, 
wo erwähnter Minister nicht gegenwärtig ist, der erste allda wohnende königliche 
StaatsBeamte aus beständigem Auftrage ernannt, wird. 
IV. Titel. 
Von der Aufsicht des Königs über die Prinzen und Prinzessinnen des 
königlichen Hauses. 
Artikel 22. 
Da die Erziehung der Prinzen und Prinzessinnen des Hauses den wichtigsten 
Einfluss auf das Wohl der Völker hat, so könmt dem Könige als Regenten und 
Haupt der Familie die Befugniss zu, Einsicht von der Erziehung aller Prinzen und 
Prinzessinnen seines Hauses zu nehmen. 
Artikel 23. 
Kein Prinz und keine Prinzessin des königlichen Hauses darf ohne ausdrück- 
liche Erlaubniss des Königs in einen fremden Staat sich begeben.
	        
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