Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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keiner besondern Verzichtleistung, sondern es ist hinreichend, dass in den Ehepak- 
ten statt eines besondern Verzichts sich lediglich auf den obigen Art. 27. des Fa- 
milienGesezes bezogen werde. 
Artikel 32. 
Wenn die obenbestimmte ErbfolgeOrdnung in der weiblichen Nachkommen- 
schaft auf einen Prinzen fällt, welcher zur Erbfolge in einen auswärtigen zu 
Teutschland nicht gehörigen Staat berufen ist, oder einen solchen schon wirklich 
besizt, und darauf zu verzichten nicht geneigt ist, so tritt der ihm zunächst fol- 
gende Sohn an seine Stelle, oder, wenn in dieser Linie nur ein einziger Prinz vor- 
handen wäre, derjenige Prinz, welcher nach Art. 28. und 29. zur 'Thronfolge be- 
rechtiget ist. 
Artikel 33. 
Der zur RegierungsFolge berufene Sohn einer Prinzessin, wenn er minder- 
jährig ist, muss im Königreiche Baiern unter der im gegenwärtigen FanilienGeseze 
bestimmten Aufsicht erzogen werden. 
Artikel 34. 
Alle künftigen Regenten Baierns, welche allenfalls noch andere teutsche Staa- 
ten besizen, müssen ihre gewöhnliche Residenz in der dafür bestimmten Hauptstadt 
des Königreichs aufschlagen. 
Artikel 35. 
Sollte der unglückliche Fall sich ergeben, dass nach den bisherigen Bestim- 
mungen, sowohl in der männlichen als weiblichen Nachkommenschaft des könig- 
lichen llauses kein successionsfühiger Erbe weder wirklich vorhanden noch mit 
Wahrscheinlichkeit zu hoffen wäre, noch dass mit andern fürstlichen Häusern in 
Beziehung auf einen solchen Fall verbindliche Erbverträge bestünden, so wird es 
dem lezten Monarchen zur Pflicht gemacht, durch Annalııne eines Prinzen aus cinem 
teutschen fürstlichen Hause, welcher noch keinen Staat besizt, oder zu dessen Re- 
gierung nicht unmittelbar berufen ist, an Kindesstatt sich einen Nachfolger zu be- 
stimmen. 
Artikel 36. 
Die Unterhandlungen über die Ernennung eines Nachfolgers durch die Adop- 
tion werden durch den adoptirenden Monarchen geführt, 
Der adoptirte Prinz tritt, wenn dieses erfolgt ist, in die Linie der direkten 
Nachkommenschaft des Monarchen ein, erhält den Titel eines baierischen Prinzen, 
und wird als solcher öffentlich ausgeschrieben. 
Artikel 37. 
Stirbt in der Folge der Monarch ohne Hinterlassung einer ehelichen, erbfolge 
fähigen, männlichen Nachkommenschaft, so folgt unmittelbar der Adoptirte.
	        
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