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ten mit ihren Instrumenten, Gemälde - und KupferstichSammlungen und son-
stige Gegenstände, die zum öffentlichen Gebrauche, oder zur Fortpflanzung
der Künste und Wissenschaften bestimmt sind;
8) alle vorhandenen Vorräthe von Renten oder Gefüllen an baarem Gelde, und
Kapitalien in den StaatsKassen, oder an Naturalien bei den Recepturen;
ferner die Ausstände der Gefälle, welche zur Führung und Fortsezung der
StaatsRegierung und Hofhaltung erforderlich sind;
9) Alles, was aus Mitteln des Staats- und KameralVerimögens erworben wurde.
VE. Titel.
Von Apanagen, Aussteuer und Witthum.
Artikel 42.
Keine Apanage darf künftig auf liegende Güter constituirt werden, sondern
sie soll in einer ApanagialRente in Geld von höchstens 100,000 fl. auf die könig-
liche StaatsKasse angewiesen werden, welche in monatlichen Raten an die nachge-
bornen Prinzen ausbezahlt wird.
Artikel 43.
Der Unterhalt des Kronprinzen wird von dem Könige besonders festgesezt,
und auf die StantsKasse angewiesen.
Artikel 44.
Die Apanage der Nachgebornen wird von dem Könige durch eine besondere
Urkunde festgesezt und angewiesen, sobald für den nachgebornen Prinzen bei sei-
ner Vermählung ein eigenes Haus gebildet wird.
Bis dahin werden die nachgebornen Prinzen zwar auf Kosten der königlichen
StaatsKasse unterhalten; dieser Unterhalt wird aber jährlich von dem Könige be-
sonders bestimmt.
Artikel 45.
Wenn nachgeborne Prinzen, welche nicht Söhne des Monarchen sind, die Voll-
jährigkeit zwar erreicht haben, aber noch nicht vermählt und vollkommen etablirt
sind, so soll ihnen inzwischen und bis zur gänzlichen Etablirung der dritte Theil
der gesezlichen Apanage zu ihrem Unterhalte angewiesen werden.
Artikel 46.
Wenn für einen nachgebornen Prinzen die Apanage festgesezt, und angewie-
sen ist, so muss derselbe davon nicht nur den Unterhalt seines Hauses, sondern
auch die Aussteuer seiner Töchter, die Etablirung seiner Söhne, und die Witthume
in seiner Linie bestreiten.
Sollte dessen Familie so zahlreich seyn, dass die ausgesezte Apanage zu ihrem
standesmässigen Unterhalte nicht mehr hinreichte, so wird der König für solche
einzelne Fälle geeignete Vorsorge treffen.