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Artikel 55.
Nach dem erfolgten Ableben des Monarchen wird sie seinem Nachfolger von
dem Minister des königlichen Hauses vorgelegt, welcher gehalten ist, dieselbe
pünktlich vollziehen zu lassen, und der Wittwe eine Abschrift hievon zuzustellen.
Artikel 56.
Die nachgebornen Prinzen bestimmen auf eine ähnliche Art das Witthum
ihrer Gemahlinnen, jedoch muss die darüber ausgefertigte Urkunde dem Könige
zur Bestätigung vorgelegt werden. \
VIE. Titel.
Von dem HofStaate des königlichen Hauses.
Artikel 57.
Der König ernennt dos Personal seines Hofstaates, jenes der Königimm, des
Kronprinzen, der königlichen Wittwen und der Apanagirten in der königlichen di-
rekten Linie; die Wahl des Hofstaates der Prinzen der NebenLinien muss ilım we-
nigstens angezeigt, und kann nur mit seiner Genehmigung angeordnet werden.
van. Titel.
Von dem PrivatVermögen der Glieder des königlichen Hauses und
der Erbfolge in dasselbe.
Artikel 58.
Ueber Gegenstände, welche zu dem Staats- und HausFideiKommissVermögen
gehören, (Art. 41.) steht dem jedesmaligen Regenten keine PrivatDisposition zu;
diese kann sich nur auf dasjenige Vermögen erstrecken, welches der Monarch we-
der aus Staatsmitteln, noch durch StaatsVerträge, sondern durch Ersparniss aus
den zu seiner PrivatDisposition gestellten Einnahmen, oder aus sonstigen Privat-
Titeln erworben, und dem Vermögen des Staates und der Krone noch nicht ein-
verleibt hat.
Artikel 59.
Der Monarch ist in seinen Dispositionen an die Vorschriften der bürgerlichen
Geseze nicht gebunden.
Artikel 60.
In Ermangelung einer Disposition findet in das zurückgelassene PrivatVermö-
gen des Monarchen auch eine IntestatErbfolge statt.
Artikel 61.
Diese IntestatErbfolge richtet sich nach den bürgerlichen Gesczen.
Artikel 62.
Dig, übrigen Glieder Unsers Hauses sind bei den Dispositionen über ihr Pri-
vatVermegen den bürgerlichen Gesezen unterworfen, die sie beobachten müssen.