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werden, und für diesen Fall nicht selbst Vorsehung getroffen haben, oder treffen
können, so findet die für den Fall der Minderjährigkeit bestimmte gesezliche Re-
gentschaft statt.
Artikel 69.
Wenn der König nach Art. 67. den Reichsverweser für den Fall der Minder-
jährigkeit ernennt, so wird die darüber ausgefertigte Urkunde durch denjenigen
Minister, welchem die Verrichtungen eines Ministers des königlichen Hauses über-
tragen sind, im HausArchive bis zum Ableben des Monarchen aufbewahrt, und
dann durch diesen im Königreiche bekannt gemacht. Dem Reichsverweser wird
die über seine Ernennung ausgefertigte Urkunde zugleich mitgetheilt, worauf der-
selbe nach abgelegten Eide (Art. 74.) die Reichsverwesung übernimmt.
Artikel 70.
In dem oben Art. 65. c. vorausgesezten Falle steht die Reichsverwesung dem
ersten KronBeamten zu, welcher auch in gänzlicher Ermangelung eines volljährigen
Agnaten das Reich verwaltet, bis der durch das Gesez zur Reichsverwesung beru-
fene Agnat die Volljährigkeit erlangt hat.
Artikel 71.
Einer verwittweten Königin gebührt zwar unter der Aufsicht des Reichsver-
wesers die Erzichung ihrer Kinder; derselben kann aber die Verwaltung des Reiches
nie übertragen werden.
Artikel 72.
In den im Art. 65. a) und b) bezeichneten Fällen wird die Regierung im
Namen des minderjährigen oder in der Ausübung der Regierung gehinderten Mo-
narchen geführt.
Artikel 73.
So wie in diesen Fällen alle Ausfertigungen im Namen des minderjährigen
oder in der Ausübung der Regierung gehinderten Königs geschehen, so werden
auch alle Münzen mit seinem Brustbilde, Wappen und Titel geprägt, und die Sie-
gel nebst den königlichen Wappen, wo es erforderlich ist, mit seinem Nainen
bezeichnet.
Artikel 74.
Der Prinz des Hauses, oder derjenige KronBeamte, welchem die Reichsver-
wesung übertragen wird, muss bei dem Antritte der Regentschaft nachstehenden
Eid ablegen:
„Ich schwöre: die Geschäfte des Staates in Gemässheit der Geseze des
„Reichs zu verwalten, die Integrität des Königreiches, die Rechte des
„Staats und der königlichen Würde zu erhalten, und dem Könige die Ge-
„walt, deren Ausübung mir anvertraut ist, getreu zu übergeben,“
worüber ein besonders Protokoll aufgenommen wird.