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Stelle und des Appellationsgerichts der ResidenzStadt demselben für diesen Fall
beigesezt.
Artikel 99.
Die beiden JustizPräsidenten besorgen die gesczliche Instruction des Verfah-
rens, und führen den Vortrag.
Artikel 100.
Der FamilienRath erkennt in der ihn beigelegten Eigenschaft nach den recht-
lichen Verhältnissen des Falles. Das Erkenntniss muss von dem Könige bestäti-
get werden.
Da Wir in dieses FamilienStatut alle jene Dispositionen aufgenommen haben,
welche in den älteren FamilienGesezen und Verträgen Unseres Hauses enthalten,
und auf die gegenwärtigen Verhältnisse desselben noch anwendbar sind, so erklü-
ren Wir alle in dem gegenwärtigen Geseze nicht ausdrücklich bestätigten älteren
FamilienGeseze und Verträge als aufgehoben, und denselben soll künftig keine
rechtliche Wirkung mehr beigelegt werden.
Alle Glieder Unsers königlichen Hauses und alle LandesStellen werden hier-
auf als auf ein pragmatisches Staatsgesez verpflichtet, und zur genauen Befolgung
desselben hierdurch angewiesen.
So gegeben in Unserer Haupt- und ResidenzStadt München den achtzehnten
des Monats Jänner im Jahre Fintausend Achthundert und Sechszehen, Unseres
Reiches im Eilften.
Max Joseph.
(traf von Montgelas.
xl.
Königliches Familien - Statut vom 5. August 1819.
(Döllinger, Sanımi. der bestehenden Verordnungen Bd. 2 8. 3343. Aus dem Regierungs-
blatt 1821 St. 1 S. 3 u. folg.)
$. 10.
Maximilian Joseph von Gottes Gnaden König von Bayern
u. 5. w. Urkunden und bekennen hiermit: Da die Verfassungs- Urkunde Unseres
Reiches vom 26. Mai 1818 Abänderungen des unterm 18. Jänner 1816 bekannt
gemachten Familien - Gesetzes in einigen wesentlichen Stücken erfordert, so haben
Wir nach, vorgängiger Berathung in einer Versammlung Unseres Gesammt - Mini-
steriums, unter Zustimmung der Agnaten Unseres Hauses, nachfulgendes, künftig
allein gültiges Haus-Grund-Gesetz erlassen, in welchem alle Anordnungen der
ältern Familien- Gesetze und Verträge, so weit sie mit den in obenerwähnter Ver-
l. 22