fassungs- Urkunde enthaltenen Bestimmungen vereinbarlich und auf die übrigen
Verhältnisse Unseres Hauses noch anwendbar sind, aufgenommen worden.
Wir beschliessen hiernach und verordnen:
Erster Titel.
Von den Personen des Königlichen Hauses.
& 1.
Das Königliche Haus begreift:
a) alle Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem Könige oder von einem
Descendenten des gemeinschaftlichen Stamm-Vaters des Königlichen Hauses,
durch anerkannte, ebenbürtige, rechtmässige Ehen, in männlicher Linie ab-
staminen ;
b) die Gemahlinnen der Königlichen Prinzen und ihre Wittwen, während ihres
Wittwenstandes.
8. 2.
Alle Glieder des Königlichen Hauses sind der Hoheit und Gerichtsbarkeit des
Monarchen untergeben, und Er übt als Haupt des Hauses eine besondere Aufsicht,
mit bestimmten Rechten, über sie aus.
8. 3.
Diese Rechte sind während der Minderjährigkeit des Königes, oder während
der Dauer Seiner Verhinderung in Ausübung der Regierung, dem Reichsverweser
übertragen.
Zweiter Titel.
Von den Heirathen der Prinzen und Prinzessinnen des
Königlichen Haues.
8.1.
Kein bayerischer Prinz und keine bayerische Prinzessin darf eine eheliche Ver-
bindung eingeheu, ohne dazu vorher die Einwilligung des Königs erlıalten zu haben.
8. 2.
Wenn der König die Bewilligung ertheilt, so wird die Urkunde darüber un-
ter Königlicher eigenhändiger Unterschrift und Königlichem Siegel, und unter der
Contrasignatur des Staats-Ministers des Königlichen Hauses nausgefertiget.
8. 3.
Unterbleibt diese förmliche Einwilligung, so hat die geschlosseng Ehe eines
Mitgliedes des Königlichen Hauses, in Beziehung auf den Stand, Titel und Wap-
pen desselben keine rechtliche Wirkung. Eben so wenig können daraus auf Staats-
a Erbfolge, Apanage, Aussteuer, Witthum, selbst auf die nach ältern Herkommen