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und Familien - Verträgen zugestandenen Vortheile einer Ehe zur linken Hand An-
sprüche gemacht werden. Die aus solcher Ehe erzeugten Kinder, oder die zurück-
gebliebene Wittwe, haben nur eine Alimentation aus dem eigenen Vermögen des
Vaters oder Ehegemahls zu fordern.
8.4.
Alle von den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses geschlosse-
Pe Tericiige sind nichtig, wenn sie die Königliche Bestätigung nicht erhal-
ten haben.
8. 5.
Keinem Mitgliede des Königlichen Hauses ist eine Adoption gestattet.
Dritter Titel.
Von den Verhandlungen über die Geburt, die Vermählungen und
die Sterbfälle im Königlichen Hause.
&. 1.
Diese Verhandlungen werden unter der Leitung des Ministers des Königlichen
Hauses aufgenommen. Der König ernennt aus den nächsten Prinzen des Hauses,
nach diesen aus den Ministern, Kron- und ersten Staats- Beamten die zu solchen
Verhandlungen erforderlichen Zeugen.
8.2.
Wenn der König an dem Orte, wo die Verhandlung vor sich geht, nicht ge-
genwärtig sein sollte, und die Zeugen nicht selbst ernannt hat, so geschieht die
Ernennung derselben aus den oben bezeichneten Personen durch den Minister des
Königlichen Hauses aus besonderm Auftrage des Königs, und im Fall auch der
oben genannte Minister nicht gegenwärtig sein sollte, so werden folgende Zeugen
dafür bestimmt:
a) ein volljähriger Prinz des Hauses, wenn ein solcher anwesend ist;
b) die zwei ersten im Orte befindlichen Staats-Diener, nebst den Hofbeamten
des Prinzen, welchen die Verhandlung betrifit. Die Verhandlung selbst
ınuss von dem ersten Königlichen Beamten aufgenommen, von den Zeugen
mit unterschrieben, und sodann an den obenerwähnten Minister eingesendet
werden, durch welchen sie, soferne sie nach den Vorschriften des Gesetzes
verfasst, und von ihm nichts dagegen zu erinnern gefunden worden ist,
dem Könige vorgelegt wird.
8. 3.
Bei Sterbfällen der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses wird
das Siegel in ihren Pallästen und Häusern durch den. Minister des Königlichen
Hauses angelegt. An dem Orte, wo derselbe nicht gegenwärtig ist, besorgt die
Siegelanlegung der erste allda wohnende Königliche Staats- Beamte, als der aus
beständigem Auftrage hierzu ernannte Bevollmächtigte des erwähnten Ministers.
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