Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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und Familien - Verträgen zugestandenen Vortheile einer Ehe zur linken Hand An- 
sprüche gemacht werden. Die aus solcher Ehe erzeugten Kinder, oder die zurück- 
gebliebene Wittwe, haben nur eine Alimentation aus dem eigenen Vermögen des 
Vaters oder Ehegemahls zu fordern. 
8.4. 
Alle von den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses geschlosse- 
Pe Tericiige sind nichtig, wenn sie die Königliche Bestätigung nicht erhal- 
ten haben. 
8. 5. 
Keinem Mitgliede des Königlichen Hauses ist eine Adoption gestattet. 
Dritter Titel. 
Von den Verhandlungen über die Geburt, die Vermählungen und 
die Sterbfälle im Königlichen Hause. 
&. 1. 
Diese Verhandlungen werden unter der Leitung des Ministers des Königlichen 
Hauses aufgenommen. Der König ernennt aus den nächsten Prinzen des Hauses, 
nach diesen aus den Ministern, Kron- und ersten Staats- Beamten die zu solchen 
Verhandlungen erforderlichen Zeugen. 
8.2. 
Wenn der König an dem Orte, wo die Verhandlung vor sich geht, nicht ge- 
genwärtig sein sollte, und die Zeugen nicht selbst ernannt hat, so geschieht die 
Ernennung derselben aus den oben bezeichneten Personen durch den Minister des 
Königlichen Hauses aus besonderm Auftrage des Königs, und im Fall auch der 
oben genannte Minister nicht gegenwärtig sein sollte, so werden folgende Zeugen 
dafür bestimmt: 
a) ein volljähriger Prinz des Hauses, wenn ein solcher anwesend ist; 
b) die zwei ersten im Orte befindlichen Staats-Diener, nebst den Hofbeamten 
des Prinzen, welchen die Verhandlung betrifit. Die Verhandlung selbst 
ınuss von dem ersten Königlichen Beamten aufgenommen, von den Zeugen 
mit unterschrieben, und sodann an den obenerwähnten Minister eingesendet 
werden, durch welchen sie, soferne sie nach den Vorschriften des Gesetzes 
verfasst, und von ihm nichts dagegen zu erinnern gefunden worden ist, 
dem Könige vorgelegt wird. 
8. 3. 
Bei Sterbfällen der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses wird 
das Siegel in ihren Pallästen und Häusern durch den. Minister des Königlichen 
Hauses angelegt. An dem Orte, wo derselbe nicht gegenwärtig ist, besorgt die 
Siegelanlegung der erste allda wohnende Königliche Staats- Beamte, als der aus 
beständigem Auftrage hierzu ernannte Bevollmächtigte des erwähnten Ministers. 
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