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.4.
In allen vorhin erwähnten Fällen wird das Original der verfassten Urkunde
in dem Archive des Königlichen Hauses, und eine beglaubigte Abschrift in dem
Reichsarchive hinterlegt.
Vierter Titel.
Von der Aufsicht des Königs über die Prinzen und Prinzessinnen
des Königlichen Hauses. ®@-- - -
8.11.
Dem Könige als Regenten und Haupte des Hauses kömmt die Befugniss zu,
Einsicht vun der Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen Seines Hauses zu nehmen.
8.2.
Kein Prinz und keine Prinzessin des Königlichen Hauses darf ohne ausdrück-
liche Erlaubniss des Königs in einen fremden Staat sich begeben.
3.
Ueberhaupt steht es dem Monarchen zu, alle zur Erhaltung der Ruhe, Ehre,
Ordnung und Wohlfahrt des Königlichen Hauses dienliche Maassregeln zu ergreifen.
Fünfter Titel.
Von der Thron- und Erbfolge.
8.1.
Bei der Throufolge treten diejenigen Bestimmungen ein, welche in der Ver-
fassungs - Urkunde Tit U. &. 2., 3., 4., 5. und 6. deshalb enthalten sind.
In den Fällen, da ein Vicekönig aufgestellt wird, soll der zur Thronfolge
bestimmte Prinz, oder in Ermangelung eines dazu geeigneten Prinzen, ein Einge-
borner dazu ernannt werden.
8. 2.
Für die Dauer des Mannsstanımes, und im Falle, wenn ein Jurch Erbver-
brüderung zur Thronfolge berechtigter Prinz vorhanden ist, sind die Prinzessinnen
von der Nachfolge zur Krone durch die Verfassungs - Urkunde ausgeschlossen.
Der Verzicht auf diese Nachfolge soll in künftigen Eheverträgen unter Be-
ziehung auf die einschlägige Stelle der Verfassungs- Urkunde besonders ausge-
drückt werden.
8. 3.
Die Prinzessinnen sind nicht nur von der Regierungsfolge, sondern auch von
der Intestat-Erbfolge alles beweglichen Vermögens des Mannsstammes, sowoll in
der Hauptlinie, als in den Nebenlinien, ausgeschlossen, so lange noch männliche
Sprossen im Königlichen Hause vorhanden sind.