Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

340 
.4. 
In allen vorhin erwähnten Fällen wird das Original der verfassten Urkunde 
in dem Archive des Königlichen Hauses, und eine beglaubigte Abschrift in dem 
Reichsarchive hinterlegt. 
Vierter Titel. 
Von der Aufsicht des Königs über die Prinzen und Prinzessinnen 
des Königlichen Hauses. ®@-- - - 
8.11. 
Dem Könige als Regenten und Haupte des Hauses kömmt die Befugniss zu, 
Einsicht vun der Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen Seines Hauses zu nehmen. 
8.2. 
Kein Prinz und keine Prinzessin des Königlichen Hauses darf ohne ausdrück- 
liche Erlaubniss des Königs in einen fremden Staat sich begeben. 
3. 
Ueberhaupt steht es dem Monarchen zu, alle zur Erhaltung der Ruhe, Ehre, 
Ordnung und Wohlfahrt des Königlichen Hauses dienliche Maassregeln zu ergreifen. 
Fünfter Titel. 
Von der Thron- und Erbfolge. 
8.1. 
Bei der Throufolge treten diejenigen Bestimmungen ein, welche in der Ver- 
fassungs - Urkunde Tit U. &. 2., 3., 4., 5. und 6. deshalb enthalten sind. 
In den Fällen, da ein Vicekönig aufgestellt wird, soll der zur Thronfolge 
bestimmte Prinz, oder in Ermangelung eines dazu geeigneten Prinzen, ein Einge- 
borner dazu ernannt werden. 
8. 2. 
Für die Dauer des Mannsstanımes, und im Falle, wenn ein Jurch Erbver- 
brüderung zur Thronfolge berechtigter Prinz vorhanden ist, sind die Prinzessinnen 
von der Nachfolge zur Krone durch die Verfassungs - Urkunde ausgeschlossen. 
Der Verzicht auf diese Nachfolge soll in künftigen Eheverträgen unter Be- 
ziehung auf die einschlägige Stelle der Verfassungs- Urkunde besonders ausge- 
drückt werden. 
8. 3. 
Die Prinzessinnen sind nicht nur von der Regierungsfolge, sondern auch von 
der Intestat-Erbfolge alles beweglichen Vermögens des Mannsstammes, sowoll in 
der Hauptlinie, als in den Nebenlinien, ausgeschlossen, so lange noch männliche 
Sprossen im Königlichen Hause vorhanden sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.