Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

Bis zur Erlöschung des Manns - Stammes bleiben sie auf die ihnen ausgesetzte 
Aussteuer beschränkt. Sollte der oben vorgeschriebene Verzicht durch irgend einen 
Zufall nicht geleistet worden sein, so werden sie nach den Gesetzen des König- 
lichen Hauses zu Gunsten des Manns-Stammes für verzichtet geachtet. 
8.4. 
Im Falle gänzlicher Erlöschung des Manns - Stammes wird den Prinzessinnen 
die Erbfolge in das Privat- Vermögen des letzten Monarchen nach dem folgenden 
VDI. Titel eröffnet. Bei jenem zurückgelassenen Vermögen, welches als Bestand- 
theil des der Krone angehörigen Vermögens nach den früheren Familien - Gesetzen 
und Verträgen des Königlichen Hauses und der Verfassungs - Urkunde (es Reichs 
Tit II. $$. 1. und 2. erklärt ist, richtet sich die Erbfolge nach den Bestimmungen 
über die Thronfolge. 
Sechster Titel. 
Yon Appanagen, Aussteuer und Witthum. 
8.1. 
Keine Apanage darf künftig auf liegende Güter, sondern sie soll in einer Geld- 
Rente von höchstens hundert tausend Gulden, welche in monatlichen Beträgen an die 
nachgebornen Prinzen auszubezahlen ist, auf die Königliche Staats- Kasse ange- 
wiesen werden. Für die nachgebornen Söhne des Königs wird die Apanage nie- 
mals unter achtzigtausend Gulden, wenn sie etablirt und verheirathet sind, und 
nicht unter sechzigtausend Gulden, wenn sie vor ihrer Vermählung sich etabliren, 
betragen. Wenn von dem Könige nur zwei Prinzen hinterlassen worden sind, so 
tritt der Nachgeborne in die volle Apanage von hunderttausend Gulden ein, ohne 
dass in der Folge eine Verminderung statt finden darf, jedoch wird bei den nach- 
gebornen Söhnen der künftigen Könige die wirkliche Vermählung vorausgesetzt, 
ausserdem mit der Etablirung lediglich eine Apanage von achtzigtausend Gulden 
verbunden sein soll. Neben- Einkünfte, welche von Militär- oder andern Chargen 
oder aus besondern Titeln bezogen werden, können in die Apanage nicht einge- 
rechnet werden. 
8.2. 
Der Unterhalt des Kronprinzen wird jedesmal besonders festgesetzt, und auf 
die Staats- Kasse angewiesen. 
8. 3. 
Die Apanagen der Nachgebornen werden nach dem $. 1. angeführten Maass- 
stabe von dem Könige durch eine besondere Urkunde festgesetzt und angewiesen, 
sobald für den nachgebornen Prinzen ein eigenes Haus gebildet wird. Bis dahin 
werden die nachgebornen Prinzen zwar auf Kosten der Königlichen Staats-Kasse 
unterhalten, dieser Unterbalt wird aber jährlich von dem Könige besonders bestimmt.
	        
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