Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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tausend Gulden und höchstens dreissig tausend Gulden in monatlichen Raten an- 
zuweisen. 
Ohne besondere Gründe kann aber, sobald die Prinzessin das 25’te Jahr 
zurückgelegt hat, derselben die Bestellung eines eigenen Hauses nicht versagt werden. 
8. 10. 
So lange die verwittwete Königin am Leben ist, und ihren Wittwenstand 
nicht ändert, verbleiben die ledigen Prinzessinnen Töchter in ihrem Hause unter 
ihrer unmittelbaren Aufsicht, und empfangen von den Thronerben für ihren Un- 
terhalt die Hälfte der obigen Summe. Wenn eine Prinzessin nach zurückgelegtem 
Y5etea Jahre mit Genehmigung des Königs aus dem mütterlichen Hause tritt, so 
erhält sie die volle Apanage, vorbehaltlich der dem Monarchen vermöge des 
IV. Titels zustehenden Rechte der Aufsicht. 
&. 11. 
Für jede Prinzessin aus der Königlichen Hauptlinie ist bei ihrer Vermählung 
zur Aussteuer und Total-Abfindung ein Betrag von hundert tausend Gulden 
festgesetzt. 
8. 12. 
Das Witthuin der regierenden Königin bestimmt sich, nebst einer anständi- 
gen eingerichteten Residenz, jedesmal nach dem abgeschlossenen Ihhevertrage, darf 
aber künftig nie mehr als einmalhundert zwanzig tausend Gulden jährlich, nebst 
benöthigter Fourage und Holz, betragen. 
In Ansehung des Witthums der gegenwärtig regierenden Königin verbleibt es 
bei den hierüber getroffenen Anordnungen. 
8. 13. 
Die darüber zu errichtende Urkunde wird von dem Könige unterzeichnet, 
und mit Scinem Kabinets - Siegel gefertiget, dann in Gegenwart zweier, von dem 
Könige besonders hierzu ernannten Zeugen dem Minister des Königlichen Hauses 
zugestellt, worüber ein besonderes Protokoll aufgenommen wird. 
8. 14. 
Die ausgefertigte Urkunde wird alsdann in dem Haus-Archive bis zu dem 
Zeitpunkte des eintretenden Falles aufbewahrt. 
$. 15. 
Nach dem erfolgten Ableben des Monarchen wird sie Seinem Nachfolger von 
dem Minister des Königlichen Hauses vorgelegt, welcher gehalten ist, dieselbe pünkt- 
lich vollziehen zu lassen, und der Wittwe eine Abschrift hiervon mitzutheilen. 
8. 16. 
Die nachgebornen Prinzen bestimmen auf eine ähnliche Art das Witthum
	        
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