ihrer Gemahlinnen, jedoch muss die darüber ausgefertigte Urkunde dein Könige
zur Bestätigung vorgelegt werden.
Siebenter Titel.
Von dem Hofstaate des Königlichen Hauses.
8.1.
Der König ernennt Seinen Hofstaat, jenen der Königin, des Kronprinzen,
der Königlichen Wittwen und der Apanagirten in der Königlichen directen Linie.
Die Wahl des Hofstaates der Prinzen der Neben-Linien muss Ihm angezeigt, und
kann nur mit Seiner Genehmigung angeordnet werden.
Achter Titel.
Von dem Privat-Vermögen der Glieder des Königlichen Hauses
und der Erbfolge in dasselbe.
8.1.
Ueber alle Gegenstände, welche zu dem Staats- und Haus-Fidei - Kommiss-
Vermögen gehören (Tit V. $$. 3. und 4.) steht dem jedesmaligen Regeuten keine
Privat-Disposition zu; diese kann sich nur auf dasjenige Vermögen erstrecken,
welches der Monarch weder aus Staats- Mitteln. noch durch Staats - Verträge, noch
in fideikonmissarischer Eigenschaft zur Vererbung im vorhandenen Mannsstamme.
sondern durch Ersparniss aus den zu Seiner Privat-Disposition gestellten Ein-
nahmen, oder aus sonstigen Privattiteln erworben, und dem Vermögen des Staates
und der Krone noch nicht einverleibt hat.
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Der Monarch ist in Seinen Dispositionen an die Vorschriften der bürgerlichen
Gesetze nicht gebunden.
g. 3.
In Ermangelung einer Disposition findet in das zurückgelassene Privat - Ver-
mögen des Monarchen auch eine Intestat- Erbfolge, jedoch nur mit der Tit. V. $. 3.
enthaltenen Beschränkung und vorbehaltlich der in der Verfassungs - Urkunde
Tit. III. $. 1. enthaltenen Bestimmungen statt.
g. 4.
Die eintretende Intestat - Erbfolge richtet sich nach den bürgerlichen Gesetzen.
x. 5.
Die übrigen Glieder des Königlichen IHauses sind bei den Dispositionen über
ihr Privat- Vermögen an die Beobachtung der bürgerlichen Gesetze gehalten, nach
welchen auch die Erbfolge in dasselbe bestimmt wird.