Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

. 6. 
Ueber die ibnen angewiesene Apanage steht ihnen ohne Genehmigung des 
Königs keine Disposition, selbst in ihrer Linie, zu. 
8. 7. 
Nach dem Abgange der männlichen Nachkommenschaft eines nachgebornen 
Prinzen fällt die ihm und seiner direkten Linie angewiesene Apanage, mit den 
darauf ruhenden Lasten des Witthums, sowie des Unterhalts und der Aussteuer 
der Prinzessinnen, wenn nicht der Tit. VI. $. 6. angeführte Fall des Zuwachses 
an die übrigen Zweige einer und der nämlichen Nebenlinie eintritt, an die Krone 
zurück. 
Neunter Titel. 
Von der Reichsverwesung und den Vormundschaften. 
&. 1. 
Die Volljährigkeit der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses 
tritt mit dem zurückgelegten 18t°® Jahre ein. 
8. 2. 
In Ansehung der Reichsverwesung kommen jene Bestimmungen in Anwendung, 
welche in der Verfassungs- Urkunde Tit. II. 88. 9. bis 14. und $$. 15. bis 22. 
enthalten sind. 
&. 3. 
Die Vormundschaft über die Königlichen Prinzen und Prinzessinnen, in so 
weit sie auf die Reichsverwesung sich nicht bezieht, kann durch eine väterliche 
Disposition besonders angeordnet werden. In Ermangelung einer solchen Dispo- 
sition gebührt der verwittweten Königin, welche in jedem Falle die Erziehung 
ihrer Kinder hat, die Vormundschaft über das Privat-Vermögen derselben wäh- 
rend ihrer Minderjährigkeit, jedoch allzeit unter der Aufsicht des Monarchen, oder 
des gesetzlichen Reichsverwesers, welcher das Gutachten des Regentschafts - Rathes 
biebei zu erholen hat. Die nämliche Aufsicht hat auch bei der durch den verstor- 
benen Monarchen angeordneten Vormundschaft statt. 
g. 4. 
Sollte die verwittwete Königin vor beendigter Vormundschaft mit Tod ab- 
gehen oder wegen eines gesetzlichen Hindernisses die Vormundschaft nicht fort- 
führen können, so kömmt die Anordnung derselben dem nachgefolgten Monarchen, 
oder dem jedesmaligen Reichsverweser mit Vernehmung des Regentschafts - Rathes zu. 
8. 5. 
Die Prinzessinnen verbleiben unter der Kuratel des Monarchen oder des 
Reichsverwesers bis zu ihrer Vermählung, ohne Unterschied, ob sie bei der ver-
	        
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