Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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wittweten Königin sich befinden, oder ein besonderes Haus für sie gebildet wor- 
den ist. 
8. 6. 
Die Prinzen des Königlichen Hauses können für die Verwaltung des Ver- 
mögens und der Erziehung ihrer minderjährigen Kinder Vormünder ernennen, diese 
müssen aber von den Könige bestätigt werden. 
8.7. 
Wenn der Vater entweder selbst keine Vormünder ernannt hat, oder die 
ernannten haben die Königliche Genehmigung nicht erhalten, so kömmt ihre Be- 
stellung dem Könige zu. 
8. 8. 
Die Vormünder müssen bei der Erziehung der Prinzen und Prinzessinnen 
dasjenige beobachten, was Tit. IV. $. 1. deshalb verordnet ist. 
8.9. 
In Ansehung der Verwaltung des Vermögens haben sie die Vorschriften der 
Gesetze des Königreichs zu beobachten, jedoch wird bei ihren Handlungen, wo 
bei Privaten die Bestätigung der Gerichte vorgeschrieben ist, die Bestätigung des 
Königs erfordert. 
Zehnter Titel. 
Von der Gerichtsbarkeit über das Königliche Haus in streitigen 
Fällen und von dem Familienrathe. 
$&.1. 
Real- und vermischte Klagen gegen ein Glied des Königlichen Hauses werden 
bei den einschlägigen Königlichen Appellations - Gerichten angebracht. 
8.2. 
Ucber alle andere persönliche gerichtliche Angelegenheiten der Prinzen und 
Prinzessinnen des Hauses verfügt und entscheidet der König. 
Den vorläufigen Versuch der gütlichen Vereinbarung hat der Königliche 
Staatsminister der Justiz auf Königlichen Auftrag anzustellen. Bleibt derselbe ohne 
Erfolg, so wird der Prozess durch die Präsidenten des Ober - Appellations - Gerichts 
und des Appellations-Gerichts der Residenz-Stadt nach der bestehenden Gerichts- 
ordnung im Königlichen Namen und nach vorläufigem besondern Auftrage des Kö- 
nigs instruirt. Die auf obige Weise instruirten Akten werden an das Königliche 
Staats-Ministerium der Justiz eingesendet. Die Entscheidung der Sache erfolgt 
durch den König nach vorher eingeholtem gemeinschaftlichen Gutachten der beiden 
Staats-Ministerien des Königlichen Hauses und der Justiz in erster und zugleich 
letzter Instanz.
	        
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