Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Art. I. 
Sie ist auf die Summe von 
Zwei Millionen dreimalhundert fünfzigtausend fünfhundert und 
achtzig Gulden 
bestimmt, wird hiemit ausdrücklich auf die gesammten Staatsdomänen radicirt, und 
in monatlichen Raten aus der Central-Staats-Kasse entrichtet. 
Art. II. 
Diese Summe kann zu keiner Zeit ohne die Zustimmung der Stände erhöhet, 
noch ohne Bewilligung des Königs gemindert werden. 
Art. IV. 
Aus der Civillistte werden die, in dem Eingangs erwähnten Finanzgesetze 
$$-. 6. und 7. bestimmten Ausgaben bestritten, sowohl was die sämmtlichen Bedürf- 
nisse der Hof- und Haushaltung des Königs, die Dotation der Kabinetskassa, den 
Bedarf der regierenden Königin, den Unterhalt der minderjährigen Kinder des 
Monarchen, den Aufwand für den ganzen Hofstaat, die Ausgaben bei sämmtlichen 
Hofstäben und Intendanzen — einschliesslich der Haus-Ritter-Orden — die seit 
dem 1. October 1831 angefallenen und ferner anfallenden Pensionen und Quies- 
cenz-Gehalte der Hofdienerschaft mit Rücksicht auf die eigene errichtete Hofpen- 
sions-Kassa, als sämmtliche Hofbauten betrifft — sie mögen Neubauten oder blosse 
Reparaturen an den zum Gebrauche des Hofes bestimmten Gebäuden sein. — 
Von den aus dem Hofhaushalte entspringenden Ausgaben soll zu keiner Zeit ohne 
Bewilligung der Stände etwas auf die Staatskassa überwiesen werden können. 
Art. V. 
Das Verzeichniss der sämmtlichen auf die Civilliste übergehenden Gebäude ist 
in der Beilage enthalten. 
“ Wenn der König vorübergehend irgend ein Hofgebäude zu einem andern 
Staatszwecke überlässt, so steht es ihın frei, auf die Dauer dieser Benützung auch 
die Unterhaltungskosten derselben iın gleichen Maasse auf die Staatskassa zu über- 
weisen. 
Art. VL 
Alle Einrichtungen der Residenzen und Hofgebäude, Hofkapellen und Hof- 
ämter mit allen Mobilien, welche der Aufsicht der Hofstäbe und Hofintendanzen 
anvertraut, und zum Bedarfe oder zum Glanze des Hofes bestimmt sind, so wie 
alles, was zur Einrichtung oder zur Zierde der Residenzen und Lustschlösser dient, 
werden von dem Könige aus der Civilliste erhalten, und alle erforderlichen neuen 
Nachschaffungen aus derselben besorgt. 
Die Inventarien hierüber sollen mit Zugrundlegung des Inventars, wie solches 
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