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einer morganatischen aufgeprägt wurde N Die Kinder sollten einfach „von
Aribert‘‘ genannt werden, die Gemahlin sollte sich keinen fürstlichen Stand anınassen,
ja sich nicht einmal in den Grafen- oder Freiherrnstand erheben lassen. So lange
Georg Aribert lebte, wurde dieser Vergleich streng eingehalten; nach seinem Tode
focht aber sein einziger Sohn Christian Aribert den Vergleich an und beanspruchte
den fürstlichen Stand als Prinz des anhaltischen Hauses. Im Jahre 1671 schlossen
die anhaltischen Fürsten einen neuen Vergleich, worin dem Sohne Georg Ariberts
weitgehende Concessionen gemacht wurden; es wurde ihm bewilligt, sich „Graf zu
Bähringen, Herr zu Waldersee und Radegast‘‘ zu nennen, ja man wollte ihm selbst
in der Erlangung der Fürstenwürde nicht hinderlich sein, die anhaltische ausge-
nommen.
Mit dem Tode des unvermählten Christian Aribert im Jahre 1677 erledigte
sich diese Angelegenheit von selbst ?).
Auf Johann Casimir folgte Johann Georg II., welcher alle Besitzungen der
dessauischen Linie wieder vereinigte, im Jahre 1670 das Seniorat übernahm und
für das anhaltische Gesammthaus einen wichtigen Vertrag ınit Kurbrandenburg im
Jahre 1681 abschloss. Der Vertrag betraf die magdeburgischen Lehenschaf-
ten. Kraft dieses Vertrages von 1681 verzichtete der Kurfürst, als nunmebriger
Herzog von Magdeburg, auf die Lehensherrlichkeit, welche dem Erzstift über das
ganze Land Kötlien und Bernburg und andere Landestheile zugestanden hatte, aber so,
dass diese Lande nicht Allodien, sondern Reichsiehen wurden. Der Kurfürst reser-
virte dabei nur für sich und seine Nachfolger: „dass auf den gänzlicben Abgang
des Mannsstammes aller und jeder Fürsten zu Anhalt die erwähnten vorigen Lehen-
güter Seiner Kurfürstlichen Gnaden als Herzogen zu Magdeburg sich eröffnen und
heimfallen sollen.“ Diesen Vergleich bestätigte der Kaiser am 12. October 1681 ?).
Johann Georg 1I. starb 1693. Sein Sohn Leopold I. war minderjährig, als
sein Vater starb; seine Mutter Henriette Katharina von Oranien führte die vor-
mundschaftliche Regierung bis zum erlangten 21. Jahre ihres Sohnes, ein Beweis
dafür, dass der Volljährigkeitstermin des sächsischen Rechtes auch im anhaltischen
Fürstenhause beobachtet wird ®).
Leopold I. vermählte sich mit Anna Luise Fösen aus Dessau; für diese
seine Gemahlin bewirkte er eine kaiserliche Standeserhöhung, vermöge deren sie
zur Reichsfürstin von Anhalt erhoben und vom Kaiser als „unsere Mubme“ be-
grüsst wurde. Auch sollten ihre Kinder für rechtgeborne, aus gleichbürtiger Ab-
kunft herstamnıende Fürsten und Fürstinnen von Anhalt geachtet werden. Auch
s 409 Auszugsweise bei Beckmann Y, 241, ganz bei Lünig a. a. O. S. 240 und bei Lenz
2) Dio Geschichte dieser Ehe und der daraus entsprungenen Descendenz findet sich bei
Pütter a. a. 0. S. 143.
) Da dieser Vergleich unter Umständen noch von Wichtigkeit werden kann, 50 findet er
unter den mitzutheilenden Urkunden seinc Stelle.
4) Heinr. Lindner bemerkt S. 112: „Die Mündigkeit der Fürsten ist zwar nicht durch
ein besonderes Gesetz, aber durch das Herkommen auf das vollendete 21. Jahr festgesetzt. Nur
in Bernburg ist durch eine Verordnung vom 30. October 1811 das vollendete 18. Jahr, als das d
Grossjährigkeit, bestimmt worden.“