Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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einer morganatischen aufgeprägt wurde N Die Kinder sollten einfach „von 
Aribert‘‘ genannt werden, die Gemahlin sollte sich keinen fürstlichen Stand anınassen, 
ja sich nicht einmal in den Grafen- oder Freiherrnstand erheben lassen. So lange 
Georg Aribert lebte, wurde dieser Vergleich streng eingehalten; nach seinem Tode 
focht aber sein einziger Sohn Christian Aribert den Vergleich an und beanspruchte 
den fürstlichen Stand als Prinz des anhaltischen Hauses. Im Jahre 1671 schlossen 
die anhaltischen Fürsten einen neuen Vergleich, worin dem Sohne Georg Ariberts 
weitgehende Concessionen gemacht wurden; es wurde ihm bewilligt, sich „Graf zu 
Bähringen, Herr zu Waldersee und Radegast‘‘ zu nennen, ja man wollte ihm selbst 
in der Erlangung der Fürstenwürde nicht hinderlich sein, die anhaltische ausge- 
nommen. 
Mit dem Tode des unvermählten Christian Aribert im Jahre 1677 erledigte 
sich diese Angelegenheit von selbst ?). 
Auf Johann Casimir folgte Johann Georg II., welcher alle Besitzungen der 
dessauischen Linie wieder vereinigte, im Jahre 1670 das Seniorat übernahm und 
für das anhaltische Gesammthaus einen wichtigen Vertrag ınit Kurbrandenburg im 
Jahre 1681 abschloss. Der Vertrag betraf die magdeburgischen Lehenschaf- 
ten. Kraft dieses Vertrages von 1681 verzichtete der Kurfürst, als nunmebriger 
Herzog von Magdeburg, auf die Lehensherrlichkeit, welche dem Erzstift über das 
ganze Land Kötlien und Bernburg und andere Landestheile zugestanden hatte, aber so, 
dass diese Lande nicht Allodien, sondern Reichsiehen wurden. Der Kurfürst reser- 
virte dabei nur für sich und seine Nachfolger: „dass auf den gänzlicben Abgang 
des Mannsstammes aller und jeder Fürsten zu Anhalt die erwähnten vorigen Lehen- 
güter Seiner Kurfürstlichen Gnaden als Herzogen zu Magdeburg sich eröffnen und 
heimfallen sollen.“ Diesen Vergleich bestätigte der Kaiser am 12. October 1681 ?). 
Johann Georg 1I. starb 1693. Sein Sohn Leopold I. war minderjährig, als 
sein Vater starb; seine Mutter Henriette Katharina von Oranien führte die vor- 
mundschaftliche Regierung bis zum erlangten 21. Jahre ihres Sohnes, ein Beweis 
dafür, dass der Volljährigkeitstermin des sächsischen Rechtes auch im anhaltischen 
Fürstenhause beobachtet wird ®). 
Leopold I. vermählte sich mit Anna Luise Fösen aus Dessau; für diese 
seine Gemahlin bewirkte er eine kaiserliche Standeserhöhung, vermöge deren sie 
zur Reichsfürstin von Anhalt erhoben und vom Kaiser als „unsere Mubme“ be- 
grüsst wurde. Auch sollten ihre Kinder für rechtgeborne, aus gleichbürtiger Ab- 
kunft herstamnıende Fürsten und Fürstinnen von Anhalt geachtet werden. Auch 
s 409 Auszugsweise bei Beckmann Y, 241, ganz bei Lünig a. a. O. S. 240 und bei Lenz 
2) Dio Geschichte dieser Ehe und der daraus entsprungenen Descendenz findet sich bei 
Pütter a. a. 0. S. 143. 
) Da dieser Vergleich unter Umständen noch von Wichtigkeit werden kann, 50 findet er 
unter den mitzutheilenden Urkunden seinc Stelle. 
4) Heinr. Lindner bemerkt S. 112: „Die Mündigkeit der Fürsten ist zwar nicht durch 
ein besonderes Gesetz, aber durch das Herkommen auf das vollendete 21. Jahr festgesetzt. Nur 
in Bernburg ist durch eine Verordnung vom 30. October 1811 das vollendete 18. Jahr, als das d 
Grossjährigkeit, bestimmt worden.“
	        
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