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len, dass man hier so früh schon dem Prinzip der 'Theilung huldigte; Heinrich
der Löwe hatte seine grossen Amtslehen durch die Reichsacht verloren'), nur die
eigentlichen Familiengüter seines Hauses blieben übrig; auf diese konnte der Grund-
satz von der Untheilbarkeit der Reichsämter nicht angewendet werden; die gleiche
Theilung der Familiengüter unter alle Söhne war vielmehr ein altgermani-
sches Rechtsprinzip?).
Diese Dreitheilung ist wichtig, weil man daraus sieht, welche Güter
die Welfen aus dem grossen Schiffbruche ihrer Macht gerettet hatten ?).
Heinrich erhielt die Ansprüche auf Ditmarsen, die Lande Hadeln und Wur-
sten, Stadt und Grafschaft Stade, Hannover mit dem Lande am linken Ufer
der Leine, von dieser Stadt bis Nordheim, welches ihm gleichfalls zufiel, Göttingen,
den westlichen Theil des Lüneburgischen mit Celle, Schloss Homburg, Eimbeck,
einen Theil des Eichsfeldes und die westfälischen Besitzungen.
Dagegen erhielt König Otto IV. Braunschweig mit der Umgegend west-
lich bis Hannover und nördlich bis Hankensbüttel, die eine Hälfte des Harzes,
die Landschaften zwischen der Leine und Aller, sowie Sommereschenburg, die
Schlösser Lichtenberg, Asselburg, Schiltberg, Staufenburg, Herzberg, Scharzfeld,
Hohenstein, Osterode und die thüringischen Besitzungen.
Wilhelm bekam die Rechte und Ansprüche auf die überelbischen Lande, das
östliche Gebiet des Lüneburgischen mit dem Schlosse Lüneburg, den andern Theil
des Harzes und die grössere Zahl der welfischen Güter in der Altmark; ihm ge-
horchten die Vasallen auf den Schlössern Lauenburg, Blankenburg, Hitzacker,
Lüchow, Dannenberg u. s. w.°)
Diese Dreitheilung der welfischen Stammlande hatte indessen keinen langen
Bestand, da sowohl K. Otto IV. 1218, als Pfalzgraf Heinrich 1227 ohne Manns-
erben abgingen. Nur Wilhelm zu Lüneburg hinterliess 1213 einen successionsfähi-
gen Sohn, Otto das Kind (puer), so genannt, weil er bei dem Tode seines
Vaters erst neunjährig war. Auf diesem Wege wurden die seit 1203 ge-
theilten Erbgüter Heinrichs des Löwen in den Händen seines Enkels,
des einzigen Stammhalters des welfischen Hauses, wieder vereinigt.
Obgleich der Pfalzgraf Heinrich bereits im Jahre 1223 mit Rath seiner Ge-
treuen (fideles) Otto zum Erben und Nachfolger seines Eigen ernannt und ihn
zum Wahrzeichen dessen mit scinem Helmhut bekleidet hatte (‚cupheo nostro
a capite demto“), so machten doch seine, an den Markgrafen Hermann von Baden
und den Herzog Otto von Bayern vermählten Töchter, Gertrud und Agnes, auf die
4) So lange die Welfen noch ein wirkliches Herzogihum besassen, behielt der Erstgeborene
dasselbe ungetheilt; die Familiengüler theille er mit dem zweiten Bruder zu gleic
eilen.
2) Hermann Schulze, Ersigeburt S. 278.
3) Siehe Havemannl. S. 273. Am genauesten wird diese Theilung von Bötticher
S. 477 besprochen. Er sagt: „die wichtigsten Aklenstücke für Heinrich des Löwen Besilzungen
bleiben die von seinen drei Söhnen zu Paderborn gemachten Theilungen, Da bis dahin der Be-
itzstand in den sächsischen Allodien sich nicht merklich verändert hatte, 80 können sie auch als
Inbegriff dessen, was Heinrich nach seiner Achiserklärung noch besass, gelten
4) Die Theitungsurkunden üinden sich am genauesten abgedruckt in den Origines Guel-
ficae Il. S. 626.