Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Herzog Wilhelm dagegen, welcher anfangs selbst die cognatischen Ansprüche 
begünstigt hatte, ernannte im Jahre 1355, mit Bewilligung der Landstände, seinen 
Vetter Ludwig, Magnus des Aeltern zu Braunschweig Sohn, zum Nachfolger und 
versprach ihm seine zweite Tochter Mechthild zur Ehe. Er stellte zu Celle zwei 
Urkunden aus, deren eine besagte, dass er auf den Fall seines söhnelosen Todes 
Einen der Söhne von Magnus dem Aeltern zum Erben einsetzen wolle, die andere 
der Mechthild die Herrschaft Lüneburg ungeschmälert als Mitgift zusicherte!). 
Zugleich gab Herzog Magnus der Aeltere in einer zu Braunschweig ausgestellten 
Urkunde die Erklärung ab, er habe sich mit Wilhelm verglichen, dass dieser für 
den Fall seines söhnelosen Todes dem jungen Ludwig die Herrschaft Lüneburg 
als Erben übergeben wolle; wogegen er (Magnus) seinen Sohn Ludwig zum Herrn 
der Herrschaft Braunschweig zu ernennen gelobe, so dass derselbe dereiust beide 
Herrschaften besitze, ohne irgend eine Ansprache seiner Brüder; sterbe jedoch 
Herzog Ludwig noch vor Wilhelm, so solle letzterer einen andern von Magnus 
Söhnen zun Nachfolger ernennen, der dann gleichfalls die braunschweigische Erb- 
schaft ungetheilt besitzen solle ?). 
Der letztere Fall trat ein. Ludwig starb 1367 vor seinem Schwiegervater 
und es wurde nun, der Uebereinkunft gemäss, seinem Bruder Magnus Torqua- 
tus, als alleinigem Herrn und Landesnachfolger, die Huldigung geleistet. 
So klar nach dem deutschen Fürstenrecht und nach den besondern Haus- 
gesetzen auch das Nachfolgerecht der braunschweigischen Agnaten war, so stand 
doch Kaiser Karl IV. auf Seiten der sächsischen Prätendenten und that von neuem 
einen Machtspruch, wodurch den Herzögen zu Sachsen-Wittenberg, resp. der 
sächsischen Kurlinie, das Herzogthum Lüneburg zu-, dem Herzog Magnus hin- 
gegen abgesprochen und letzterer zugleich in die Reichsacht erklärt wurde. Bei 
dieser Begünstigung ihrer Gegner mussten sich die Söhne des Magnus Torquatus, 
trotz ihres guten Rechtes, in Transaktion mit dem sächsischen Hause einlassen, 
bis endlich 1389, nach dem Tode des Kurfürsten Wenzel, Kurfürst Rudolf II. 
und die Herzöge Albrecht und Wenzel zu Sachsen mit den Herzögen Triedrich, 
Bernhard und Heinrich zu Braunschweig einen Finalvergleich schiossen, kraft 
dessen das lürstenthum Lüneburg beim braunschweigischen Mannsstamme bleiben 
sollte. Zugleich wurde zwischen beiden Häusern eine Erbverbrüderung auf- 
gerichtet, zufolge deren ein Haus dein andern, das an männlichen Erben zuerst 
erlöschen würde, succediren sollte. Dabei wurde das den Frauen 1235 zuge- 
sicherte Lehnfolgerecht nicht berücksichtigt ?). 
  
1) Havemann ]. 1106, nie Urkunden stehen als älteste Grundlage der Iudividuaisuc- 
cession im Urkundenb. Nr. Km 
2) Havemannıl. S. 467. 
3) Pfeffinger I. S. 3715 Rehtmeier | cap. 682, wo die Urkunde mitgelheilt 
ist. Die wichtigste Stelle lautel: „Also dass Sie Unsn Sem hulden lassen ihre J.ande Braun 
achweig und Lüneburg, und wir sullen und wollen ihn Vnser Land zu Sachsen und alle unsere 
Land, Lüte, Bianschsflt und Städte, wieder hulden lasson, in dieser Weise, ob Wir von lodes 
wegen abegingen, abne Lehens-Erben, Mannes Geschlechte, da GOL vor ay, So sullen unse 
vorgeschreben Land zu Sachsen, und alle unse Land und Lüte, mit der Pfaltz zu Sachsen, und 
mit dem Morschalk- Ambt des Heil. Röm. Reichs geruhlichen gefallen en Vuser vorgeschrieben
	        
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