379
ob proximitatem gradus, theils weil ihre Linie die ältere war, ein besseres Recht
zu haben und erhoben deshalb Klage beim Reichshofrath. Vermöge erfolzten Ur-
theils musste Herzog Friedrich Ulrich das Grubenhagensche den cellischen Herzögen
1617 abtreten ').
B. Die Linie Albrechtis des Feisten zu Göttingen, dann zu Braunschweig-
Wolfenbüttel.
Albrecht der Feiste, Stifter dieser Linie, errichtete 1292 mit Herzog Otto zu
Lüneburg einen Vertrag, kraft dessen zwischen beiden eine Erbverbrüderung und
völlige Gütergemeinschaft festgestellt wurde, und der eine den Vornund der nach-
gelassenen Kinder des andern abgeben sollte, bis diese das gesetzliche Alter von
zwölf Jahren erreicht haben würden. Breche zwischen beiden eine Fehde, aus,
so möge diese durch Beistand und Rath der Vasallen beigelegt werden 2).
Anfangs bielt Albrecht der Feiste zu Göttingen Hof, bis er, nach Erwer-
bung von Braunschweig, seine Residenz nach Dankwarderoda, dem uralten
Sitze seines Hauses, verlegte; er starb 1318. Ihm folgten zur gesammten Hand
in der Regierung seine drei weltlichen Söhne Otto, Magnus und Ernst dergestalt,
dass der Erstgeborene geraume Zeit als Vormund seiner jüngern Brüder die Re-
gierung allein besorgte ?). Bald nach dem Tode von Otto (den Milden) hörte die
Gesamnitregierung der fürstlichen Brüder auf („dat we mid deme hochgeborenen
vorsten unseme leven brodere Hertoghen Erneste unse land un unse lude”un unse
erve, dat we wente an desse tid mid enander ghehad un besetten hebbet, delet
und ghedelet hebbet‘‘). Durch eine am Sonntag nach Osten 1345 zu Münden
vorgenommene Theilung fiel das Land um Braunschweig und Wolfenbüttel, das
alte Erbe seines Oheims Wilhelm, an Magnus, Ernst dagegen erhielt das Land
Oberwald (Göttingen), „dat anstan scal an dem dorpe Hagenhusen, dat af ynne
sit dem Barnberge gelegen is,“ mit Burgen und Städten, Dörfern und Vogtein 9).
Ernst starb 1367, ihm folgte sein einziger Sohn, Otto der Quade (malus,
bellicosus), 1367— 1394; dessen einziger Sohn, Otto Cocles, trat schon bei Leb-
zeiten 1442 sein väterliches Firbe, mit Ausnahme von Stadt und (Gericht Uslar, an
seinen Vetter, Herzog Wilhelm zu Braunschweig, ab und beschloss im Jahre 1463
die Linie Ernsts zu Göttingen.
1} Im Bezug auf den verwickelten und langwierigen grubenhagenschen Erbfolgestreit folge
ich wörtlich den Verfasser der pragmatischen Geschichte S. 171, welcher überall aus den besten
edruckten und ungedruckten Quellen geschöpft hat. Der celliachen Linie wurde das Fürstenthum
Grubenhagen zugesprochen, weil sie mit dem verstorbenen Herzog Philipp im 15., Heinrich Julius
aber im 1b. Grade verwandt war. Hier wurde also, nach der romanisirenden Auffassung der da-
maligen Zeit, die successio gradualis zu Grunde gelegt. Aber auch nach dem Recht der Ersige-
burt gebührte der cellischen Linie der Vorzug, denn sie stamnıle von Herzog Magnus Torquatus
ältestem Sohne, Bernhard, ab. Heinrich Julius hingegen wer ein Abkönnmling von dessen jün-
Sobne, Heinrich. P. C. Ribbentrop, Beiträge zur Kenntniss der Verfassung des Her-
zogthums Braunschweig S. 139.
2) Havemann 1. S. 2 Orig. Guelf. IV. praef. p. 20.
2 Havemann . 433
4) Rehtmeier I. S. 630. Havemann I, S. 43. Die Theilungsurkunde am besten bei
Sudendorf ll. 8. 64