Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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und Helmstädt ein mit der Auflage einer inmerwährenden Rente von 2000 Gul- 
den zu der Stiftung der Prinzessin Amalie zu Dessau“. 
Der Erbprinz Carl Georg August starb 1806 ohne Kinder; die beiden folgen- 
den unvermählten Brüder, Carl Georg August und Georg Wilhelın Christian, ver- 
zichteten auf die Nachfolge durch zwei am 27. October zu Rostock ausgestellte 
Entsagungsurkunden. So kam die Succession an den jüngsten Sobn, Friedrich 
Wilhelm zu Braunschweig-Oels’). Allein die väterlichen Stammlande gingen 
durch die l'olgen eines unglücklichen Krieges verloren. Von 1807—1813 war das 
Herzogthum integrirender Bestandtheil des Königreichs Westfalen; 1813 kehrte 
Friedrich Wilhelm in sein Herzogthum zurück, fiel aber bereits 1815 in der Schlacht 
bei Quatrebras, mit Hinterlassung zweier unmündiger Söhne, Carl und Wilhelm. 
Das Gebiet des Herzogthums Braunschweig, wie dasselbe durch die welfischen 
Ländertheilungen zusammengebracht und wie es vor dem Kriege von Carl Wil- 
helm Ferdinand besessen war, ging unverändert aus der Vertheilung der deut- 
schen Territorien auf dem wiener Congresse hervor. 
Da beiın Tode des Herzogs Friedrich Wilhelm 1815 sein erstgeborner Sohn 
Carl noch unmündig war, so übernahm der Prinz-Regent von England, nachheriger 
König Georg IV., als nächster Agnat und kraft väterlichen Testaments, über die 
beiden minderjährigen Prinzen, Carl und Wilhelm, die Vormundschaft und damit 
zugleich die Regierung des braunschweigischen Landes, ein Akt, welcher durch 
Patent vom 18. Juli 1815 öffentlich bekannt gemacht wurde. Nachdem der Erst- 
geborne Carl am 30. October 1823 sein 19. Lebensjahr vollendet hatte, wurde ihm 
die Regierung seiner väterlichen Lande übergeben. 
Die vormundschaftliche Regierung hatte die alten Landstände, zum ersten 
Mal nach der Aufhebung des Königreichs Westfalen, auf den 12. October 1819 
zusammenberufen; sie vereinbarte mit ihnen die „erneuerte Landschaftsordnung“, 
welche. am 25. April 1820 publizirt wurde. Im $. 79 wurde die „hergebrachte 
Versicherung wegen Aufrechterhaltung der über die Primogenitur in dem fürstlichen 
Hause Braunschweig - Wolfenbüttel bestehenden Verträge und des pacti Henrico- 
Wilhelmini“ ausgestellt. 
Die durch die erneuerte Landschaftsordnung festgesetzte Landesvertretung 
nahm die landständischen Verhandlungen anı 22. Noveniber 1820 wieder auf und 
die sümmtlichen zwischen Regierung und Ständen getroffenen Vereinbarungen sind 
in dem Landtagsabschiede zusammengefasst, welcher am 5. September 1823, also 
zwei Monate vor dem Regierungsantritte des Herzogs Carl, publizirt wurde. 
Am 10. Mai 1827 erklärte aber Herzog Carl: 
„dass die während seiner Miuderjährigkeit gefassten Regierungsbeschlüsse 
und erlassenen Verordnungen nur in so fern für ihn eine rechtliche Ver- 
bindlichkeit zu produeiren vermöchten, als nicht dadurch über wohlerwor- 
bene Regenten- und Eigenthumsrechte disponirt worden sei. Da nach dem 
bekannten Pactum Henrico-Wilhelminum die Herzöge von Braunschweig nit 
1) Ools. Ueber die Erwerbung und das rechtliche Verhältniss des Fürstenthums Oels 
siehe den Anhang,
	        
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