Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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allen wichtigen Angelegenheiten nur mit Beistimmung von Statthaltern und 
Landräthen zu handeln, und mit ihnen in Frage zu ziehen, auf welchem Wege 
Unterhalt und Besoldung am Hofe verringert werden möge“. Die übrigen Brüder 
begnügten sich mit einem Jahrgehalt. 
Durch den Vertrag von 1592 war die Verwaltung des Fürstenthums Lüneburg 
zwar nur für die Dauer von acht Jahren in die Hände Ernsts UI. gelegt; allein 
er blieb mit Einwilligung seiner Brüder achtzehn Jahre lang im Besitze der 
Regierung. Man wollte die so oft bitter empfundenen Nachtheile sowohl der 
Landestheilung als der gemeinsamen Regierung vermeiden, In diesem Sinne 
kamen die Brüder, im Verein mit dem ständischen Ausschusse, zu Cella am 3. 
Decbr. 1610 dahin überein: 
„dass das Fürstentlium Lüneburg, mit den dazu gehörigen Grafschaften und 
künftigen Anfällen, bei Herzog Ernst und dessen Nachkommen in der Regierung 
und also stets und alle Zeit bei Einem regierenden Fürsten unzer- 
trennt und unabgetheilt bleiben solle“). 
Auf Ernst D. folgte der zweite Bruder Christian, welcher am 16. April 
1611 in Cella mit seinen fünf Brüdern die im Jahr vorher getroffene Uebereinkunft 
wiederholte, dass ausschliesslich auf den ältesten Erben die landes- 
herrliche Gewalt übergehen und jede Erbtheilung ausgeschlossen 
sein sollte Dieser brüderliche Untheilbarkeitsvertrag wurde am 
29. October 1612 vom Kaiser bestätigt ?). 
Um diese Uebereinkunft fester zu begründen, vereinten sich die Brüder zu 
dem Gelübde, dass nur Einer unter ihnen den fürstlichen Stamm fortpflanzen sollte. 
Nur derjenige unter ihnen, für welchen das Loos entscheide, dürfe zur Ehe 
schreiten. Das Loos sprach für Georg, den vorjüngsten der Brüder, welcher sich 
mit Anna Eleonora von Hessen-Darnnstadt vermählte. 
Auf Christian folgte der älteste unter den noch lebenden Brüdern, August 
der Acltere (1633—1636b). 
Unter seiner Regierung erfolgte der Tod Friedrich Ulrichs, des letzten 
Sprösslings des mittlern Hauses Braunschweig. 
Nach dem bereits näher erörterten Erbtheilungsvergleich mit den 
dannenbergischen Vettern von 1635 und 1636 kam das Fürstenthum Calenberg 
an die cellische Linie. Nach dem Hausvertrage vom 3. Decbr. 1610 hätte auch 
dieses neuangefallene Fürstentum mit Lüneburg unter Einem Regenten ver- 
einigt werden müssen, allein man wich, wie das oft geschah, auch hier von 
der strengen Individualsuccession wieder ab und räumte das Fürstenthum Calen- 
berg dem vorjüngsten Bruder und Stammhalter des Hauses, Georg, ein, welcher 
Hannover zuerst zur Residenz erhob°). 
1) Recess zwischen dem Herzog Ernst und dessen Brüdern und den Landräthen, auch 
denen zum Ausschluss Verordneten, errichtet den 3. Decbr. 1610 bei Jacobi II. S. 49. 
Jacobi JI S. 61. Urkundenbu 
3) Vertrag zwischen Herzog August von Celle, Herzog Friedrich und Herzog Georg, ze 
durch dem letztern das Fürstenthum Calenberg E "bgelreten, Cella den 27. Januar 16%. 
ersten Mal gedruckt bei Spittler Il. Nr. VI.
	        
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