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Nach dem Tode Augusts des Aeltern übernahm Friedrich die Regierung
des Fürstenthums Lüneburg, welcher 1648 als der letzte der Brüder kinderlos
abstarb. Somit vereinigte die Descendenz Georgs die lüneburg-
enlenbergischen Lande.
Herzog Georg zu Calenberg -Hannover starb 1641 mit Hinterlassung von vier
Söhnen. Ueber die Nachfolge hatte sein Testament Bestimmungen getroffen,
welches als ewiges Hausgesetz gelten sollte. Concipient desselben war der
Canzler Stuck, ein einseitig gelehrter Romanist, welcher von dem Staats- und
Fürstenrechte selbst, von der Hausverfassung seines Fürstenhauses keine Vor-
stellung batte. „Canzler Stuck — sagt der staatskluge Spittler — machte
für die wichtigste Linie des lüneburgischen Hauses ein ewiges Familiengesetz und
kannte die ültern Verträge nicht, auf welche die ganze Verfassung des fürstlichen
Hauses sich gründete. Er war ein grundgelehrter Mann, nur schade, dass er
allein das nicht wusste, was er diesinal wissen sollte, was nun aber leider mıt
ihm keiner aller übrigen Räthe wusste — von allen übrigen Räthen war keiner,
der alte Hausgeschichte und Hausgesetze verstund. — — Weil Canzler Stuck
die lüneburgischen Hausverträge nicht kannte — daher hat er ein schädliches
fürstliches Testament gemacht, ein langhin schädlich neues Hausgesetz entworfen,
das vier und zwanzig Jahre nachher fast unvermeidliche Veranlassung eines aus-
brechenden Bruderkrieges werden wollte und den neu aufgehenden Flor des welti-
schen Hauses auf ewig gehindert hätte, wenn nicht die Vorsehung neuc Balınen
gemacht haben würde.“
Das erste Grundgesetz des Testaments sollte sein, dass Calenberg und
Cella, so lange noch zwei Söhne Geurgs oder Descendenzen zweier Söhne des-
selben im Leben sein würden, nie unter Einer Regierung vereinigt werden sollten,
dass man beide Fürstenthümer, so viel möglich, einander gleich setzen und dem
ältern Sohne die freie Wahl, das s. g. jus optionis vorbehalten sollte').
Ein ewiges Familiengesetz sollte dies Testament sein und alle Descendenten Georgs,
regierende und nicht regierende Herrn, sollten dasselbe mit einem körperlichen
Eide beschwören. Doch war das Testament in seinen Hauptstellen zweideutig, für
die wichtigsten Fälle der Zukunft unentscheidend, denn wie möglich war es, dass
einst nur noch Descendenten eines einzigen der vier Söhne Georgs übrig blieben
und dass alsdann die Frage aufgeworfen wurde, ob dieser einzig noch übrige
Sohn Georgs an das Familiengesetz seines Vaters gebunden sein sollte oder ob er
alsdann, als neues Stammhaupt, eine neue Successionsordnung zu errichten berech-
tigt sei?)?
Auf Georg folgte zunächst sein ältester Sohn Christian Ludwig 1641 im
1) Das Testament selbst bei Rehtmeier S. 1653. Urkundenbuch Nr. X.
2) Spittier Il. S.98. Dass die Bestimmung des Testaments cessire, wenn nur Ein Sohn
Georgs übrig geblieben sei, dass deshalb unter dessen Söhnen die Trennung der beiden
Fürstenthümer nicht mehr beobachtet zu werden brauche, deducirt der berühmte hannöversche
Canzler Ludolf Hugo in seiner gelehrten Schrift: „Von der Succession nach dem Primoge-
piturrechte in den Herzoglhümern und Fürstenthünern des Reiches deutscher Nation, in specie
von solchem Successionsrecht im Hause Braunschweig Lüneburg, Cellischer Linie. Hannover, 1691.“