Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Als zur Kurwürde gehörig wurden aber sämmtliche Lande dieser Linie 
angesehen: 
„Mit dieser neunten Kur sollen des Herzogthums Braunschweig - Lüne- 
burg Fürstenthümer Zella, Calenberg und Grubenhagen, sammt denen dazu 
gehörigen Grafschaften Hoya und Diepholz, auch übrigen gedachter beider 
Brüder Liebden, Liebden zugehörige Lande, Aemter, Stücken und Perti- 
nenzien ewig und unzertrennlich, so Jange eine männliche eheliche Descen- 
denz von Sr. Liebden Herzugen I:mesto Augusto vorhanden, gehören und 
unter denen Landen dieser neunten Kur sammt und sonders 
begriffen sein“), 
Freilich war die Anerkennung der neuen Würde durch die übrigen Reichs- 
stände nicht sogleich zu erreichen, sondern erst durch ein Reichsgutachten vom 
30. Juni 1708 wurde die Einführung der neuen Kur Braunschweig bewilligt, auch 
bald darauf am 7. September 1708 wirklich vollzogen. 
Ernst August, erster Kurfürst von Hannover, starb 1698. Der ältere 
Bruder, Georg Wilhelm zu Cella, lebte noch bis zum 28. August 1705. Dieser 
hatte seinem Bruder das Versprechen ertheilt, sich nie zu verheirathen, später aber 
schloss er eine morganatische Ehe mit Eleonore von Olbreuse, Tochter des 
Alexander Desmier, Seigneur d’Olbreuse, aus einer alten, in Poitou begüterten 
adligen Familie?). Zur Eingehung einer solchen Ehe ertheilte auch der Bruder 
Ernst August seine Genehmigung, sowie Anton Ulrich zu Wolfenbüttel. Die Ehe- 
pakten wurden zwischen Georg Wilhelm und lleonore entworfen und zugleich von 
Ernst August und Anton Ulrich unterschrieben. Die vom Kaiser zur Gräfin von 
Wilhelmsburg erhobene Eleonore sollte sich kraft dieser Ehepakten des Titels einer 
Herzogin von Braunschweig nicht bedienen, dagegen sollte dieser Titel ihrer 
Tochter Sophia Dorothea dann beigelegt werden, wenn sich dieselbe in ein alt- 
fürstliches Haus vermählen würde. Die Nachkonmenschaft der Gräfin sollte als aus 
rechter l:he hervorgegangen gelten und sich des reichsgräflichen Titels bedienen, 
bis sie, vermöge göttlicher Güte und kaiserlicher Gnade, zu grössern Würden ge- 
langte; auf die Nachfolge im Fürstenthum sollten den Nachkommen 
aus dieser Ehe keine Ansprüche gebühren, so lange vom jetzigen 
Stamme der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg männliche 
Leibeserben vorhanden seien. 
Die einzige aus dieser Verbindung hervorgegangene Tochter, Sophia Doro- 
thea, führte ebenfalls nur den gräflichen Titel, bis dieselbe 1682, bei ihrer Ver- 
mählung mit dem damaligen Iirbprinzen Georg Ludwig von Hannover, in Folge 
einer sowohl mit dessen Vater Ernst August, als mit dem damaligen Herzog An- 
ton Ulrich von Braunschweig-Wolfenbüttel getroffenen Abrede, den Titel „Herzogin 
von Braunschweig und Lüneburg“ annahm). Da dieses den I:hepakten gemäss 
1) Moser, Staatsrecht AtII. S. 109. 
2) Havemann ll. S: 254. J. F. Neigebaur, Eleonore d’Olbreuse, die Stammmutter 
der Königshäuver von England, Preussen und Hanno 
Pütter, Missheiraihen S. 157. Eichhorn, "Veber die Ehe des Herzogs von Susgex
	        
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