Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

von den Dänen erobert und durch den Vertrag von Stade 1715 an Kurbraun- 
schweig abgetreten. Dieses zahlte an Dänemark für Bremen und Verden 700,000 
Thaler und an die Krone Schweden, in Geimässheit des Vertrags von Stockholm 
vom 20. November 1719, eine Million Thaler. Durch einen Vergleich vom 6. No- 
vember 1739 wurde auch der wolfenbüttelschen Linie die Gesammtbelehnung mit 
Bremen und Verden eingeräunit }). 
Georg I., erster König von Grossbritannien aus dem Hause Han- 
nover, starb am 22. Juni 1727; ihm folgte sein einziger Sohn als Georg U. 
(1727—1760). Vor letzterem starb sein erstgeborner Sohn, Friedrich Ludwig, 
Prinz von Wales, im Jahre 1751. Daher folgte auf Georg II. sein Enkel, der 
erstgeborne Sohn Friedrich Ludwigs, als Georg II. (1760— 1820). 
Die Erwerbung der grossbritannischen Krone hatte auf die deutschen Stamm- 
lande in staatsrechtlicher Hinsicht keinen Einfluss, indem Grossbritannien und 
Hannover durchaus getrennte Staaten blieben, welche lediglich durch die Person 
des gemeinsamen Monarchen vereinigt waren, eine reine Personalunion, welche 
nur so lange dauern konnte, als die grossbritannische und die hannöverische Suc- 
cessionsordnung denselben Nachfolger auf den Thron berief. 
Auch in ihren fürstenrechtlichen Beziehungen richteten sich die 
Prinzen des Hauses Hannover nach englischen Gesetzen und Gewohnheiten. Da 
von den englischen Königen die strengen Ebenbürtigkeitsgrundsätze des deutschen 
Fürstenrechts nie anerkannt wurden 2), — die Mutter der Königinnen Maria und 
Anna, die erste Gemahlin Jacobs I., war die Tochter des Advokaten Hyde, welcher 
erst später zum Grafen Clarcudon erhoben wurde, — so emanzipirten sich auch die 
Prinzen des Hauses Hannover in England von diesen Schranken. Es verheirathete 
sich Heinrich Friedrich, Herzog von Cumberland, 1771 mit Anna Lutrell, der älte- 
sten Tochter von Simon Lutrell, seit 1768 Baron Irmham. Anna Lutrell war, als 
der Herzog sie heirathete, Wittwe von Christoph Horton Esquire. Die Mutter des 
Herzogs von Gloucester, welchem niemand das Recht eines königlichen Prin- 
zen von Grossbritannien streitig machte, war eme uneheliche Tochter des Sir 
Eduard Walpole, Wittwe des Earl Waldgrave. Ihr Sohn, Prinz Wilhelm Friedrich, 
starb 1834. 
Freilich warfen deutsche Publizisten die Frage auf, ob diese in England unzwei- 
felhaft successionsfähigen Prinzen in den braunschweigischen Landen, nach den Grund- 
sätzen des deutschen Fürstenrechts, succediren könnten? eine Frage, die nach Aus- 
sterben ihrer gesammten Nachkommenschaft ihre praktische Bedeutung verloren hat ?). 
4) Ribbentrop a. a. 0. S 
. 8. 84, 
u. er Schulze, Arlikel Ebenbürtigkeit in Bluntschlig Staatswörterbuche 
3) Eine secharfsinnige Erörterung dieser Frage findet sich in Häberlina deutschem Staats- 
archiv Bd. 1. t in dem Aufsstze: „Wäre die Vermählung eines deutschen Reichslürsten mit 
der Tochter des Herzogs von Gloucesier eine Missheiraih ?* Der in England unzweifelliaft suc- 
cessionsfähige Herzog von Gloucester wurde in Deutschland nicht als braunschweigischer Agnat, 
sondern als fremder grossbrilannischer Prinz beliandelt; er wurde daher bis 1802 in dem han- 
növerschen Staatskalender nicht mit aufgeführt, auch nicht bei Abfassung von Hausverträgen 
für die deulschen Stammlande mit zugezogen. Eichhorn, Ueber die Ehe des Herzogs von Sus- 
Bex
	        
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