Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

„2IT_.. 
zu Abfindung freywillig und ungezwungen beqvenıet, dergestalt und also, dass wir 
Unss mit einer Summa in die Dreymahl hundert tausend Thaler Haupt Guthes und 
Capitals, folgender gestalt abfinden lassen wollen, und sollen, Thun auch solches 
Krafft dieses Briefis hiermit, 
Nehmlich, dass die Viere unsere freundliche geliebte Gebrüdere, Unss in 
wehrenden acht Jahren ohne Unser Zuthun ein gewiss Guth, so in diesen Fürsten- 
thumb gelegen, umb eine Summa Geldes bis in die Hundert Tausend Tha- 
ler sich erstreckende, erkauffen, und in Anbau bringen, wie auch Unss, da von 
nöthen, daselbst eine Fürstl. Wohnung zurichten lassen sollen, welches Guth oder 
Ambt Wir alsobald nach Ablauff der nechsten Acht Jahre mit allen Nutzungen 
und Zubehörungen, und an statt des baaren Geldes oder Capitals, so hoch es er- 
kaufft, antreten mögen. 
Und ist zu Erkauffung solches Guthes insonderheit vorgeschlagen worden das 
Hauss und Guth, Gröbzigk oder Genseforth, oder in entstehung derer ein ander 
dergleichen im Lande gelegen zuträglich Haus und Guth, welches mit förderlichster 
Gelegenheit, so viel möglichen, von den Ein und Sechzig Tausend Thirn. (darüber 
wir andere Herren Gebrüdere mit Unserım Herrn Bruder, Fürst Hannss Georgen, 
einen sonderbahren Vertrag und Assecuration aufgerichtet) in Erkauff gebracht 
werden soll, das übrige, so noch weiters an Capital der Abfindung rauszugeben, 
soll nach verflossenen Acht Jabren von den vier Brüdern Jührlichen an pension, 
als 6. pro Centum richtig erstattet werden. 
Solte sich aber nachgehends befinden, dass Wir einen sonderbahren Rathkaufft 
in oder ausser Landes thun könten; Alss haben sich Unsere geliebte Gebrüdere 
dessen gegen Unss erbothen, Unss auch mit fernern Capital, da sichs gleich auch 
bis in die Hundert Tausend Thaler erstrecken solte, so viel immer müglichen, bey 
zu springen, doch dass solch gedacht Capital zum wenigsten ein halb Jahr zuvor 
lossgekündiget, und keinesweges sonsten abalieniret, sondern wiederumb alsobald 
an gewisse Güther angeleget, die gesambte Hand, dazu Wir Gebrüdere allerseits 
mit Rath und That einander Brüderlichen behülfflichen seyn sollen, erlanget, und 
des Fürstenthumbs Aufnehmen dadurch erhalten werden. 
Im fall aber solche gesambte Hand nicht könte erlanget werden, so soll doch 
solcher Kauff anderer gestalt nicht geinacht, sondern ausdrücklichen dahin limitiret 
werden, damit die Haupt-Summa und Capital Unss andern Gebrüderen wiederumb 
zufalle, und nimmermehr entstehen möge, Jedoch wollen Wir Fürst Augustus unss 
weiter nichts verbunden haben, alss so weit sich das erlegte Capital der Abfindung 
erstrecken möchte, und soll das übrige zu Unserer Willkühr und freyen Willen be- 
stehen. Ingleichen behalten Wir Fürst Augustus Unss und unseren Erben bevor, 
dass, da ein Riss und Fall an Unsern geliebten Bruder Einem, so Gott lange ver- 
hüten wolle, geschehen solte, dass deroselben ohne Männliche Leibes-Erben ver- 
fiele, dass auf solchen unverhoffenden Fall Unss freystehen soll, das entledigte Erb- 
theil an Landt und Leuthen, Inmassen der ohne männliche Leibes-Erben verstor- 
bene Bruder es innen gehabt, innerhalb Jahres Frist nach solchen Abgang eigen- 
thümblichen an Unss zu nehmen, und dagegen ingesambt unsere ingehabte portion 
an Geld und Güthern wiederum hinzulassen, abgekürtzet, unsere rata oder aber
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.