Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Bestandtheilen nach und ohne Rücksicht auf deren Lehens- und Allodial- 
eigenschaft, für sich und Ihre männliche Nachkommen dergestalt verbleibe, 
dass, wenn nach Gottes Fügungen Se. Durchlaucht Prinz Wilhelm oder 
dessen männliche eheliche Nachkommen vor Sr. Durchlaucht, dem regieren- 
den Herzoge Carl und Höchstdero männlichen Nachkommen erlöschen sollte, 
sodann Se. Durchlaucht der Herzog Carl und Höchstdero männliche Nach- 
kommen sofort und ohne weiteres in den Besitz und Genuss des Fürsten- 
thums Oels, mit vollkomnenem Ausschluss etwaiger weiblicher Nachkommen- 
schaft Sr. Durchlaucht des Prinzen Wilhelm nachfolge und gelange.“ 
Dieses Fideicommiss wurde am 17. September 1833 höchsten Ortes bestätigt. 
Nachdein bereits durch Herzog Friedrich August mehrere Allodialgüter 
hinzugekauft waren, wurde von ihm die separatio feudi ab allodio in Antrag 
gebracht und durch Cabinetsordre vom 14. Februar 1805 festgesetzt, welche Aemter 
und Stücke, Lehen und welche Allodia seien, aber von den Lehenherrn zugleich 
darauf bestanden, dass „nach dem am 21. Juni 1792 bestätigten Recesse das feudum 
und allodium unzertrennt bei einander bleiben müssten.“ Darum umfasst das 
durch den Erbrecess vom 29. Februar 1824 begründete, am 14. September 1833 
bestätigte Fideicommiss „das Fürstenthum Oels in allen seinen jetzigen unzertrenn- 
lichen Bestandtheilen, ohne Rücksicht auf deren „Lehens- und Allodialeigenschaft.“
	        
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