Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Kayser, gnädiglich confirmiret und bestätiget, confirmiren und bestätigen Dieselbe, 
auch hiemit von Römischer Kayserlicher Macht, Volkommenheit, wissentlich in und 
mit Craft dieses Briefes, was wir daran von Rechts und Billigkeit wegen, zu con- 
firmiren und zu bestätigen haben, auch confirmiren sollen und können, Und meineu 
setzen und wollen, dass vor inserirte Vereinigung, in allen und jeden Ihren Wor- 
ten, Puncten, Clausuln, Artikeln, Inhaltungen, Meinungen und Begreiffungen wie 
obstehet kräfftig und mächtig seyn, von beyden Theilen stet und fest gehalten, 
und vollzogen werden solle, von allermänniglich unverlindert, doch Uns und dem 
Heiligen Reich, an Unsern Obrigkeiten und Lehnschaften auch sonsten Männiglich 
an seinen Rechten und Gerechtigkeiten unvergriffen und unschädlich. 
Und gebieten darauf allen und Jeden Churfürsten, Fürsten, geistlichen und 
weltlichen, Prälaten, Grafen, Freyen, Herrn, Rittern, Knechten, Landvoigten, 
Hauptleuten, Vitzdomben, Voigten, Pflegen, Verwesern, Amtleuten, Schuldheissen, 
Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeinden, und sonst allen andern, 
Unsern und des Reichs Unterthanen und getreuen, was Würden, Stands oder We- 
sens die seind, ernstlich und festiglich mit diesem Briefe, und wollen, dass Sie 
vorgedachte Hertzogen zu Lüneburg und Braunschweig Gebrüder, auch Ihrer 
L.L.L. L. L. Lden Erben und Nachkommen bey mehr angeregter Vergleichung 
auch dieser Unserer Kayserlichen Confirmation und Bestätigung gäntzlich bleiben, 
sie deren geruhiglich gebrauchen und geniessen lassen, und daran nicht irren, hin- 
dern, bekimmmnern oder beschweren, noch des Jemands andern zu thun gestatten, 
in keine Weise als Lieb einen Jeden sey, Unsere und des Reichs schwere Ungnade 
und Strafe, und darzu ein poen, nemlich Funffzig Marck löthiges Goldes zu ver- 
meiden, die ein Jeder so offt Er freventlich hiewider thäte Uns halb in Unsere 
und des Reichs Cammer, und den andern halben Theil denjenigen so hiewider 
beleidiget wurden ohnnachlässig zu bezahlen verfallen seyn soll. 
Mit Uhrkund diess Briefs besiegelt, mit Unsern Kayserlichen anhangenden 
Insiegel, Geben auf Unsern Königlichen Schloss zu Prag den Neun und Zwantzig- 
sten Tag des Monats Octobris, nach Christi unsers lieben Herrn und Seligmachers 
Geburt Scchszehenhundert und im Zwölfften, Unserer Reiche, des Römischen im 
Ersten, des Hungrischen im Fünfften, und des Beheimschen im andern Jahren. 
Mattlas 
Imp. 
Vice R. Dom. Jo. Swicardi Archicancellarij 
Moguntini 
V.S.L. V. Ulm etc. Mp. 
6 8. Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium 
app. J. R. Pücher mpp.
	        
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