fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

592 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
(Schulsozietäten, Gemeinden, Gutsbezirke) in jedem Regierungsbezirk 
eine Ruhegehaltskasse gebildet (§ 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1893 
GS. S. 194). Sie umfaßt die Gesamtheit der Schulverbände und 
bildet eine durch den Kassenanwalt vertretene öffentliche Korporation 
(RG. in Zivils. Bd. 38 S. 279). Die Verwaltung erfolgt durch die 
Bezirksregierung, die Kassengeschäfte werden durch die Regierungs- 
hauptkasse und die ihr unterstellten Kassen unentgeltlich besorgt (8 2). 
Die Interessen der Schulunterhaltungspflichtigen an der Kasse sind von 
einem am Sitze der Bezirksregierung wohnenden Kassenanwalt 
wahrzunehmen. Der Kassenanwalt wird von dem Provinzialausschuß, 
in der Provinz Hessen-Nassau und in den Hohenzollernschen Landen 
von dem Landesausschuß, für je 6 Rechnungsjahre gewählt. Der 
Kassenanwalt erhält eine angemessene, von dem Provinzial= bezw. 
Landesausschuß festzusetzende Entschädigung (§§ 3, 4). Die den 
Schulverbänden zur Last fallenden Ruhegehälter werden von der Kasse 
an die Bezugsberechtigten gezahlt. Für jedes mit dem 1. April be- 
ginnende Rechnungsjahr wird der Bedarf der Kasse nach dem Stande 
der Ruhegehälter am 1. Oktober des Vorjahres unter Hinzurechnung 
der Verwaltungskosten berechnet. Den Maßstab für die Verteilung 
des Bedarfs auf die Schulverbände bildet die Jahressumme des ruhe- 
gehaltsberechtigten Diensteinkommens der Lehrer und Lehrerinnen an 
den öffentlichen Volksschulen des Kassenbezirks am 1. Oktober des 
Vorjahres. Von diesem Diensteinkommen bleibt für jede Stelle ein 
Betrag von 800 Mark außer Berechnung. Bei unbesetzten Stellen 
sind Dienstalterszulagen nicht in Anrechnung zu bringen. Für die 
Berechnung des Wertes der freien Wohnung und Feuerung, sowie der 
ihrer Natur nach steigenden und fallenden Dienstbezüge ist die Fest- 
setzung der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Kreisausschusses 
bezw. in Stadtkreisen des Gemeindevorstandes maßgebend. Die Fest- 
setzung gilt bezüglich des Wertes der freien Wohnung und Feuerung 
auch für die Berechnung des Ruhegehalts (6§ 5—8). Der Verteilungs- 
plan wird von der Bezirksregierung entworfen und mit Unterlage dem 
Kassenanwalt mitgeteilt, welchem das Recht zusteht, binnen 4 Wochen 
bei der Bezirksregierung Erinnerungen zu ziehen und, soweit er nicht 
durchdringt, binnen 2 Wochen Beschwerde bei dem Oberpräsidenten 
einzulegen. Der solchergestalt festgestellte Verteilungsplan ist von der 
Bezirksregierung durch das Amtsblatt bekannt zu machen (8§ 9, 10). 
Die in dem Verteilungsplane festgestellten Beiträge werden von den 
Schulverbänden in vierteljährlichen Vorauszahlungen oder bei der 
vom 14. Juni 1888, . · 
Zahlung der nach den Gesetzen 5. März 15899, betr. die Er- 
leichterung der Volksschullasten (GS. S. 240, 64) an die Verbände 
zu zahlenden Staatsbeiträge in Abrechnung gebracht. Innerhalb 4 
Wochen nach der Verteilung des Verteilungsplans steht den Schul- 
verbänden die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Abänderung 
des Plans gegen die Bezirksregierung zu. Die Klage hat keine auf- 
schiebende Wirkung. Zuständig für die Entscheidung in erster Instanz 
ist der Bezirksausschuß (88 11, 12). Von jeder Ruhegehaltsfestsetzung 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.